Am 28.5.2021 hat der Bundesrat dem „Abzugssteuer­entlastungs­modernisierungs­gesetz (AbzStEnt­ModG)“ zugestimmt, sodass es mit der Veröf­fent­li­chung im Bundes­ge­setz­blatt in Kraft treten kann. Bis zur Verab­schie­dung dieses Gesetzes im Bundesrat wurden einige Regelungen geändert bzw. neu aufge­nommen, die thema­tisch nicht zum Titel dieses Gesetzes passen. Hierbei handelt es sich um die folgenden Punkte:

  • Die Frist, in der Arbeit­geber Corona-Sonder­zah­lungen nach § 3 Nr. 11a EStG bis zu 1.500 € an ihre Arbeit­nehmer zahlen können, wird bis zum 31.3.2022 verlän­gert. Der Betrag von 1.500 € darf nach wie vor insge­samt nur einmal steuer­frei ausge­zahlt werden, ggf. in Teilbe­trägen bis die Höhe von 1.500 € erreicht ist.
  • Die Freibe­träge für Kinder setzen sich zusammen aus dem Kinder­frei­be­trag und dem Freibe­trag für den Betreu­ungs- und Erzie­hungs- oder Ausbil­dungs­be­darf. Ab 2021 führt die Übertra­gung des Kinder­frei­be­trags auf den anderen Eltern­teil dazu, dass auch der Freibe­trag für den Betreu­ungs- und Erzie­hungs- oder Ausbil­dungs­be­darf übertragen wird.
  • Unter­nehmen sind buchfüh­rungs­pflichtig, wenn ihr Gewinn aus Gewer­be­be­trieb im Wirtschafts­jahr mehr als 60.000 € beträgt oder wenn ihr Umsatz 600.000 € im Jahr übersteigt. Ob die Umsatz­schwelle überschritten wird, ist nunmehr nach den Krite­rien zu ermit­teln, die bei der Ermitt­lung des Gesamt­um­satzes für Klein­un­ter­nehmer anzuwenden sind (§ 19 Abs. 3 S. 1 UStG).
  • Die Finanz­ver­wal­tung kann nunmehr bei der verspä­teten Abgabe der Anmel­dung einer Umsatz­steuer-Sonder­vor­aus­zah­lung Verspä­tungs­zu­schläge festsetzen.
  • Zum Nachweis einer Behin­de­rung bis zu einem Grad von 50 reicht weiterhin ein Renten­be­scheid bzw. ein Bescheid über andere Bezüge aus.
Quelle: Sonstige | Sonstige | BR-Druck­sache 353/21 | 03-06-2021