Beweg­liche Wirtschafts­güter des Anlage­ver­mö­gens werden in der Regel gleich­mäßig verteilt über die betriebs­ge­wöhn­liche Nutzung abgeschrieben (= lineare Abschrei­bung). Nunmehr soll die degres­sive Abschrei­bung für beweg­liche Wirtschafts­güter des Anlage­ver­mö­gens erneut einge­führt werden. Damit ergibt sich die Situa­tion, dass die degres­sive Abschrei­bung (= degres­sive Buchwert­ab­schrei­bung) steuer­lich

  • für beweg­liche Wirtschafts­güter des Anlage­ver­mö­gens gilt,
  • die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder herge­stellt werden, und zwar
  • in Höhe des 3-fachen der linearen Abschrei­bung
  • bis maximal 30% der Anschaf­fungs- oder Herstel­lungs­kosten.

Im Jahr der Anschaf­fung oder Herstel­lung wird die Abschrei­bung mit dem 3-fachen (maximal 30%) der Anschaf­fungs- oder Herstel­lungs­kosten berechnet und anschlie­ßend vom jewei­ligen Buchwert. Das bedeutet, dass diese Abschrei­bung am Anfang deutlich höher ausfällt als die lineare Abschrei­bung.

Praxis-Beispiel:
Ein Unter­nehmer hat am 2.7.2025 einen Kopierer für netto 4.900 € angeschafft, den er nach der amtli­chen Abschrei­bungs­ta­belle über 7 Jahre abschreiben muss. Die Abschrei­bung beträgt 
linear: 4.900 € : 7 Jahre = 700 € pro Jahr
degressiv: 700 € x 3 = 2.100 €, maximal 30% von 4.900 € = 1.470 €. 

Anschaf­fungs­kosten 2025 4.900,00 €
Abschrei­bung maximal 30% von 4.900 € =
1.470 € : 12 x 6 Monate = 735,00 €
Buchwert am 31.12.2025 4.165,00 €
Abschrei­bung 2026: 4.165 € x 30% = 1.249,50 €
Buchwert am 31.12.2025 2.919,50 €
Abschrei­bung 2027 875,85 €
Buchwert 31.12.2028 2.043,65 € usw.

Für Wirtschafts­güter, die ein Unter­nehmer in der Zeit vom 1.7.2025 bis zum 31.12.2027 anschafft oder herstellt, hat er die Wahl zwischen linearer oder degres­siver Abschrei­bung. Hat er sich für

  • die lineare Abschrei­bung entschieden, ist ein nachträg­li­cher Wechsel zur degres­siven Abschrei­bung nicht zulässig,
  • die degres­sive Abschrei­bung entschieden, kann er jeder­zeit zur linearen Abschrei­bung wechseln. Um das Wirtschaftsgut vollständig abschreiben zu können, muss er sogar (spätes­tens im letzten Jahr der Nutzungs­dauer) zur linearen Abschrei­bung wechseln.

Bei Wirtschafts­gü­tern, bei denen der Unter­nehmer die degres­sive Abschrei­bung wählt, ist es sinnvoll in dem Jahr zur linearen Abschrei­bung zu wechseln, in dem die lineare Abschrei­bung vorteil­hafter ist. Die lineare Abschrei­bung ist zu ermit­teln, indem der jewei­lige Buchwert durch die verblei­bende Restlauf­zeit (Restnut­zungs­dauer) geteilt wird.

Quelle:EStG | Gesetz­vor­haben | § 7 Abs. 2 EStG i.d.F. des Entwurfs eines Gesetzes für ein steuer­li­ches Inves­ti­ti­ons­so­fort­pro­gramm zur Stärkung des Wirtschafts­stand­orts Deutsch­land | 12-06-2025