Nach der Mehrwert­steuer-System­richt­linie entsteht das Recht des Leistungs­emp­fän­gers auf Vorsteu­er­abzug gleich­zeitig mit dem entspre­chenden Steuer­an­spruch aus der Leistung gegen­über dem Leistungs­er­bringer. Dies gilt grund­sätz­lich für alle Leistungs­emp­fänger, unabhängig davon, ob sie der Ist- oder der Soll-Versteue­rung unter­liegen. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 10.2.2022, Az. C-9/20, entschieden, dass dies auch für den Fall gilt, dass der Steuer­an­spruch gegen­über dem Leistungs­er­bringer erst mit Verein­nah­mung des Entgelts entsteht. Entspre­chend kann der Leistungs­emp­fänger den Vorsteu­er­abzug auch erst zu diesem Zeitpunkt vornehmen.

Das deutsche Umsatz­steu­er­ge­setz enthält bislang keine ausdrück­liche Regelung zum Zeitpunkt des Vorsteu­er­ab­zugs. Der Geset­zes­wort­laut ist insoweit offen formu­liert. Nach der bishe­rigen Rechts­auf­fas­sung in Deutsch­land ist ein Vorsteu­er­abzug grund­sätz­lich bereits zum Zeitpunkt der Leistungs­aus­füh­rung möglich, unabhängig vom Zeitpunkt einer späteren Zahlung. Das soll ab 2026 angepasst werden.

Fazit: Die vorge­se­hene Änderung in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UStG dient dazu, in diesen Fällen den Zeitpunkt des Vorsteu­er­ab­zuges gesetz­lich klarzu­stellen. Konse­quenz ist, dass der Vorsteu­er­abzug aus der Rechnung eines Ist-Versteue­rers erst nach Zahlung des Rechnungs­be­trags möglich sein wird.

Quelle: UStG | Gesetz­vor­haben | § 15 Absatz 1 UStG i.d.F. des Entwurfs des Jahres­steu­er­ge­setzes 2024 | 22-08-2024