Der AOK Rheinland/​Hamburg wurde folgende Frage gestellt: Eine Mitar­bei­terin verdient 450 € im Monat. Kann die Betrags­grenze von 450 € für die Dauer der Aufräum­ar­beiten aufgrund des Hochwas­sers (Keller stand unter Wasser) überschritten werden, ohne dass die gering­fü­gige Beschäf­ti­gung zu einer sozial­ver­si­che­rungs­pflich­tigen Beschäf­ti­gung wird?

Die Antwort der AOK Rheinland/​Hamburg lautet sinngemäß wie folgt: Ob die für die gering­fügig entlohnte Beschäf­ti­gung maßge­bende Entgelt­grenze regel­mäßig im Monat oder nur gelegent­lich überschritten wird, ist regel­mäßig zu Beginn eines Jahres zu beurteilen. Überschreitet das Arbeits­ent­gelt regel­mäßig 450 € im Monat, so liegt ab dem Tage des Überschrei­tens keine gering­fü­gige Beschäf­ti­gung mehr vor. Für die zurück­lie­gende Zeit verbleibt es bei der gering­fügig entlohnten Beschäf­ti­gung. 

Ein nur „gelegent­li­ches und nicht vorher­seh­bares“ Überschreiten der Arbeits­ent­gelt­grenze führt nicht zur Beendi­gung der gering­fügig entlohnten Beschäf­ti­gung. Als gelegent­lich ist dabei ein Zeitraum bis zu drei Monaten inner­halb eines Zeitjahres anzusehen. In diesem Fall ist für die Überschrei­tungs­zeit­räume keine Entgelt­grenze zu berück­sich­tigen.

Im Rahmen der Corona-Sonder­re­geln ist für den Zeitraum 1.3.2021 bis 31.10.2021 die Grenze für ein unvor­her­seh­bares und gelegent­li­ches Überschreiten der 450 €-Grenze auf max. 4 Monate erhöht worden. Sofern im Zeitraum 1.3.2021 bis 31.10.2021 ein nicht vorher­seh­bares Überschreiten erfolgen soll, ist zu prüfen, ob im maßge­benden Zeitjahr bereits ein oder mehrere Monate vorlagen, bei denen ein gelegent­li­ches und unvor­her­seh­bares Überschreiten vorlag. Lagen solche Zeiträume inner­halb des Zeitjahres nicht vor, ist ein vierma­liges Überschreiten bis zum 31.10.2021 möglich.

Wurden dagegen bereits in einem, zwei oder drei Monaten ein unvor­her­seh­bares Überschreiten in Anspruch genommen, kann nur noch die restliche Zeit bis zu maximal vier Monaten aufge­füllt werden. Ein unvor­her­seh­bares Überschreiten der Entgelt­grenze liegt vor, wenn das Ereignis zu Beginn des vom Arbeit­geber für die Ermitt­lung des regel­mä­ßigen monat­li­chen Arbeits­ent­gelts maßge­benden Progno­se­zeit­raums nicht bekannt war bzw. bekannt sein konnte.

Quelle: Sonstige | Sonstige | Fachin­for­ma­tion der AOK Rheinland/​Hamburg 8/2021 | 26-08-2021