Das BMF hat die entgelt­liche Garan­tie­zu­sage eines Händlers, z. B. eines Autover­käu­fers, mit der er dem Käufer im Schadens­fall einen Anspruch auf Reparatur oder Repara­tur­kos­ten­er­satz einräumt, als ein Versi­che­rungs­ver­hältnis einge­stuft, das zwischen Verkäufer und Käufer geschlossen wird. Das Entgelt für die Garan­tie­zu­sage ist somit als Versi­che­rungs­ent­gelt im Sinne des § 3 Versi­che­rungs­steu­er­ge­setz zu beurteilen. Die Leistungen aus der Garan­tie­zu­sage des Verkäu­fers sind umsatz­steu­er­frei. Sichert sich der Garan­tie­geber (Verkäufer) seiner­seits bei einem anderen Versi­cherer gegen den Eintritt von Garan­tie­fällen ab, dann wird dadurch grund­sätz­lich ein Rückver­si­che­rungs­ver­hältnis begründet.

Die bishe­rige Auffas­sung ist überholt, wonach ein Leistungs­bündel anzunehmen war, das der Umsatz­steuer unterlag, wenn die Garan­tie­zu­sage eines Autover­käu­fers dem Garan­tie­nehmer im Garan­tie­fall ein Wahlrecht zwischen einer Sachleistung/​Reparatur durch den Händler oder einer Geldleis­tung eines Versi­che­rungs­un­ter­neh­mens einräumte.

Anwen­dung: Das BMF legt (abwei­chend von seinem Schreiben vom 18.6.2021) nunmehr fest, dass die neuen Grund­sätze auf Garan­tie­zu­sagen

  • anzuwenden sind, die nach dem 31.12.2022 (bisher 31.12.2021) abgegeben werden und
  • dass es nicht beanstandet wird, wenn die Grund­sätze dieses Schrei­bens bereits für Garan­tie­zu­sagen angewendet werden, die vor dem 1.1.2023 (Bisher 1.1.2022) abgegeben wurden bzw. werden.

Klarstel­lung: Die steuer­li­chen Grund­sätze zu Garan­tie­zu­sagen gelten branchen­un­ab­hängig und gehen daher über die Anwen­dung im Kfz-Bereich und für Kfz-Händler hinaus.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | III C 3 - S 7163/19/10001 :001 | 17-10-2021