Die Erklä­rungs­fristen für den Besteue­rungs­zeit­raum 2020 sowie die zinsfreien Karenz­zeiten wurden bereits um drei Monate verlän­gert. Wegen der weiterhin andau­ernden Corona-Pandemie sollen die Erklä­rungs­fristen sowie die zinsfreien Karenz­zeiten in beratenen Fällen für den Besteue­rungs­zeit­raum 2020 um weitere drei Monate verlän­gert werden (Artikel 6 des Regie­rungs­ent­wurfs eines Vierten Corona-Steuer­hil­fe­ge­setzes - Bundes­tags­druck­sache 20/1111 vom 21.3.2022). Danach tritt für den Besteue­rungs­zeit­raum 2020 an die Stelle des 31.5.2022 der 31.8.2022.

Das BMF teilt nunmehr mit, dass nach den Erörte­rungen mit den obersten Finanz­be­hörden der Länder im Vorgriff auf die gesetz­liche Regelung Folgendes gilt:

  • Die Abgabe einer Steuer- oder Feststel­lungs­er­klä­rung durch Angehö­rige der steuer­be­ra­tenden Berufe nach Ablauf des 31.5.2022 und bis zum Inkraft­treten des Vierten Corona- Steuer­hil­fe­ge­setzes gilt (vorbe­halt­lich einer Vorab­an­for­de­rung) als nicht verspätet.
  • Wird eine Steuer- oder Feststel­lungs­er­klä­rung für den Veran­la­gungs­zeit­raum 2020 nach Ablauf der geltenden Erklä­rungs­fristen und bis zum Inkraft­treten des Vierten Corona- Steuer­hil­fe­ge­setzes abgegeben, ist kein Verspä­tungs­zu­schlag festzu­setzen.

Hinweis: Die Verlän­ge­rung gilt somit nur für die Abgabe von Steuer­erklä­rungen und Feststel­lungs­er­klä­rungen durch eine Person, eine Gesell­schaft, einen Verband, eine Verei­ni­gung, eine Behörde oder eine Körper­schaft im Sinne des StBerG (beratene Fälle). Sie gilt nicht für nicht beratene Fälle.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV A 3 - S 0261/20/10001 :016 | 31-03-2022