Stehen Zahlungen, die Besucher einer Website freiwillig an den Betreiber einer Website leisten, in einem unmit­tel­baren Zusam­men­hang mit einer sonstigen Leistung des Betrei­bers der Website, wenn dieser dort einen kostenlos zu nutzenden Inhalt bereit­stellt und über diese Website zur Finan­zie­rung dieser Inhalte die Besucher der Website zu freiwil­ligen Zahlungen aufruft?

Praxis-Beispiel: 
Der Betreiber stellte auf seiner Website Inhalte ein, die von Besuchern kostenlos genutzt werden können. Über diese Website rief der Betreiber die Besucher der Website auf, diese Inhalte freiwillig mit Zahlungen zu finan­zieren. Das Finanzamt ging von einem unmit­tel­baren Zusam­men­hang zwischen den Zahlungen und den sonstigen Leistungen des Betrei­bers der Website aus und unter­warf die Zahlungen der Besteue­rung.

Der BFH hat die Revision zugelassen, um die Rechts­frage zu klären, ob diese Zahlungen, die Besucher einer Website freiwillig an den Betreiber dieser Website leisten, in einem unmit­tel­baren Zusam­men­hang mit einer sonstigen Leistung des Betrei­bers der Website stehen und damit der Umsatz­steuer unter­liegen.

Quelle:BFH | Beschluss | V B 25/24 | 18-05-2025