Einzel­un­ter­neh­mern können ohne negative steuer­liche Folgen gleich­zeitig neben­ein­ander eine gewerb­liche und eine freibe­ruf­liche Tätig­keit ausüben. Der Freibe­rufler kann seine gewerb­li­chen und freibe­ruf­li­chen Einkünfte steuer­lich problemlos aufteilen. Das gilt auch dann, wenn alle Einnahmen auf ein und dasselbe Konto fließen.

Bei einer Perso­nen­ge­sell­schaft ist es anders. Diese ist nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in vollem Umfang als gewerb­lich einzu­stufen, wenn sie auch nur in einem Teilbe­reich gewerb­lich tätig ist (= Abfär­be­wir­kung). Es kommt nicht darauf an, dass die gewerb­liche Tätig­keit überwiegt. Auch wenn die gewerb­liche Betäti­gung nur einen geringen Umfang hat, führte dies zu dieser Abfär­be­wir­kung, sodass die freibe­ruf­li­chen in gewerb­liche Einkünfte umqua­li­fi­ziert werden. Die Abfär­be­wir­kung tritt auch ein, wenn der Freibe­rufler zwar eine Einzel­praxis führt, an dieser aber eine atypi­sche stille Betei­li­gung besteht, weil dann die Regeln für eine Mitun­ter­neh­mer­schaft gelten. Die Abfär­be­wir­kung ist somit bei freibe­ruf­li­chen Perso­nen­zu­sam­men­schlüssen von beson­derer Bedeu­tung, weil der Gesamt­ge­winn dann der Gewer­be­steuer unter­liegt.

Eine Umqua­li­fi­zie­rung sämtli­cher Einkünfte als gewerb­lich ist ausge­schlossen, wenn die trenn­baren Umsätze aus einer gewerb­li­chen Tätig­keit eine Bagatell­grenze von 3% und zusätz­lich den Höchst­be­trag von 24.500 € im Veran­la­gungs­zeit­raum nicht überschreiten. Maßge­bend ist das Verhältnis der Umsätze aus den jewei­ligen Tätig­keiten ohne Umsatz­steuer, um den Einfluss unter­schied­li­cher Steuer­sätze auszu­schließen.

Praxis-Beispiel:
Eine Gemein­schafts­praxis von zwei Augen­ärzten (GbR) erzielt regel­mäßig freibe­ruf­liche Einkünfte. Verkaufen die Augen­ärzte daneben Kontakt­linsen und Pflege­mittel, handelt es insoweit um eine gewerb­liche Tätig­keit. Betragen die Einnahmen hieraus 3% des Umsatzes oder überschreiten sie den Höchst­be­trag von 24.500 € erzielt die Gemein­schafts­praxis insge­samt gewerb­liche Einkünfte.

Die Abfär­be­re­ge­lung ist jeweils auf identi­sche Perso­nen­ge­sell­schaften beschränkt. Es ist somit für die freibe­ruf­li­chen Einkünfte unschäd­lich, wenn die gewerb­liche Tätig­keit in einer anderen Gesell­schaft ausgeübt wird. Dabei können mehrere Perso­nen­ge­sell­schaften als eigen­stän­dige Zusam­men­schlüsse neben­ein­ander bestehen, auch wenn an ihnen dieselben Personen im gleichen Verhältnis betei­ligt sind. Sie bilden dann steuer­lich mehrere Mitun­ter­neh­mer­schaften, die jeweils für sich zu beurteilen sind. Erfor­der­lich ist es aller­dings, dass sich die Gesell­schaften unter­scheiden, z. B. durch eine unter­schied­liche Bezeich­nung der Gesell­schaften, durch getrennte Konten, getrennte Buchfüh­rungen und Gewinn­ermitt­lungen.

Praxis-Beispiel:
Eine Gemein­schafts­praxis von zwei Augen­ärzten (GbR) erzielt freibe­ruf­liche Einkünfte. Der Verkauf von Kontakt­linsen und Pflege­mittel erfolgt über eine getrennte personen- und betei­li­gungs­iden­ti­schen Perso­nen­ge­sell­schaft. Da die gewerb­liche Tätig­keit in einer anderen Gesell­schaft ausgeübt wird, kann sie die freibe­ruf­li­chen Einkünfte nicht beein­flussen.

Quelle: EStG | Gesetz­liche Regelung | § 15 Abs. 3 Nr. 1 | 04-11-2021