Der BFH hat entschieden, dass der Schadens­er­satz­an­spruch, der einem Komman­di­tisten einer gewerb­lich tätigen Fonds-KG wegen fehler­hafter Angaben im Betei­li­gungs­pro­spekt zusteht, steuer­pflichtig ist. Zu den gewerb­li­chen Einkünften des Gesell­schaf­ters einer Perso­nen­ge­sell­schaft gehören alle Einnahmen und Ausgaben, die ihre Veran­las­sung in der Betei­li­gung an der Gesell­schaft haben. Erhält der Gesell­schafter Schadens­er­satz, handelt es sich um eine Sonder­be­triebs­ein­nahme, die bei den gewerb­li­chen Einkünften zu erfassen ist. Voraus­set­zung ist, dass das schadens­stif­tende Ereignis mit der Stellung des Gesell­schaf­ters als Mitun­ter­nehmer zusam­men­hängt.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger war als Komman­di­tist einer gewerb­lich tätigen Fonds-KG beigetreten. Er hatte gegen den Ersteller des Betei­li­gungs­pro­spekts vor dem Zivil­ge­richt ein Urteil erstritten, in dem ihm Schadens­er­satz wegen fehler­hafter Angaben in dem Prospekt zugespro­chen worden war. Anders als das Finanzamt war der Kläger der Meinung, dass dieser Anspruch nicht der Besteue­rung unter­liege.

Die Ansprüche aus zivil­recht­li­cher Prospekt­haf­tung, die dem Mitun­ter­nehmer einer KG gegen einen Vermittler oder Berater zustehen, weil unzurei­chende Infor­ma­tionen über eine einge­gan­gene Betei­li­gung erteilt wurden, unter­liegen der Besteue­rung. Dies gilt nicht nur für den Schadens­er­satz aus Prospekt­haf­tung selbst, sondern auch für den Zinsan­spruch, den der Kläger für die Dauer seines zivil­ge­richt­li­chen Schadens­er­satz­pro­zesses erstritten hat.

Quelle: BFH | Urteil | IV R 20/18 | 16-03-2021