Unent­gelt­liche Verwen­dung von Gegen­ständen (Inves­ti­ti­ons­gü­tern) des Unter­neh­mens­ver­mö­gens, die zur Suche und Rettung von Flutop­fern sowie zur Besei­ti­gung der Flutschäden genutzt werden:
Bei der unent­gelt­li­chen Verwen­dung von dem Unter­nehmen zugeord­neten Gegen­ständen (Inves­ti­ti­ons­gü­tern), die zuvor zum vollen oder teilweisen Vorsteu­er­abzug berech­tigt haben (z. B. die unent­gelt­liche Überlas­sung von Baufahr­zeugen), zur Bewäl­ti­gung der unwet­ter­be­dingten Schäden und Folgen der Flutka­ta­strophe vom Juli 2021, die außer­halb des Unter­neh­mens liegen, oder für den privaten Bedarf des durch die Unwetter betrof­fenen Perso­nals, wird im Billig­keits­wege auf die Besteue­rung einer unent­gelt­li­chen Wertab­gabe verzichtet. Diese ursprüng­lich bis zum 31.10.2021 befris­tete Regelung ist bis zum 31.12.2021 verlän­gert worden.

Unent­gelt­liche sonstige Leistungen (z. B. Perso­nal­ge­stel­lung): Bei der unent­gelt­li­chen Erbrin­gung einer sonstigen Leistung durch den Unter­nehmer (z. B. durch Perso­nal­ge­stel­lung, Aufräum­ar­beiten mit eigenem Gerät und Personal) zur unmit­tel­baren Bewäl­ti­gung der unwet­ter­be­dingten Schäden und Folgen der Flutka­ta­strophe, die außer­halb des Unter­neh­mens liegen oder für den privaten Bedarf des vom Unwetter betrof­fenen Perso­nals erbracht werden, wird auf die Besteue­rung einer unent­gelt­li­chen Wertab­gabe verzichtet. Diese ursprüng­lich bis zum 31.10.2021 befris­tete Regelung ist bis zum 31.12.2021 verlän­gert worden.

Sachspenden
Bei unent­gelt­li­chen Zuwen­dungen aus einem Unter­nehmen, die im Zeitraum vom 15.7.2021 bis 31.12.2021 erfolgen, wird aus Billig­keits­gründen auf eine Besteue­rung verzichtet, wenn es sich bei den gespen­deten Gegen­ständen um

  • Lebens­mittel oder Tierfutter,
  • für den tägli­chen Bedarf notwen­dige Güter (insbe­son­dere Hygie­ne­ar­tikel, Reini­gungs­mittel, Kleidung, Geschirr oder medizi­ni­sche Produkte) oder
  • zur unmit­tel­baren Bewäl­ti­gung des Unwet­ter­er­eig­nisses sachdien­liche Wirtschafts­güter (z. B. Pumpen, Werkzeug, Maschinen) handelt und
  • die Gegen­stände den unmit­telbar von der Flutka­ta­strophe betrof­fenen Menschen zugute­kommen. 

Der Vorsteu­er­abzug bleibt erhalten, auch wenn die Unter­nehmer bereits bei Bezug oder Herstel­lung der gespen­deten Waren eine unent­gelt­liche Weiter­gabe beabsich­tigt haben.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | III C 2 - S 7030/21/10008 :001 | 27-10-2021