Die Unwet­ter­er­eig­nisse im Juli 2021 haben in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rhein­land-Pfalz und Sachsen zu flächen­de­ckenden Zerstö­rungen in den betrof­fenen Gebieten geführt. Zur Bewäl­ti­gung der außer­ge­wöhn­li­chen Unwet­ter­er­eig­nisses werden im Bereich der Umsatz­steuer folgende Unter­stüt­zungen gewährt:

Überlas­sung von Wohnraum
Soweit Nutzungs­än­de­rungen von Unter­nehmen der öffent­li­chen Hand durch die Bewäl­ti­gung der Flutka­ta­strophe verur­sacht sind, wird bis zum 31.12.2021 von der Besteue­rung einer unent­gelt­li­chen Wertab­gabe und einer Vorsteu­er­kor­rektur abgesehen. Diese Billig­keits­re­ge­lung ist auch auf die Vorsteuern aus laufenden Kosten anzuwenden. Ferner gilt diese Regelung auch für Unter­nehmen der öffent­li­chen Hand, die in einer privaten Rechts­form betrieben werden.

Werden von privaten Unter­nehmen Unter­künfte, die für eine umsatz­steu­er­pflich­tige Verwen­dung vorge­sehen waren (wie z. B. Hotel­zimmer, Ferien­woh­nungen o.ä.), unent­gelt­lich Personen zur Verfü­gung gestellt, die obdachlos geworden sind oder als Helfer in den Krisen­ge­bieten tätig sind, wird bis zum 31.12.2021 von der Besteue­rung einer unent­gelt­li­chen Wertab­gabe und einer Vorsteu­er­kor­rektur abgesehen. Aus Neben­leis­tungen (Strom, Wasser o.ä.), die während der Zeit der unent­gelt­li­chen Beher­ber­gung von Flutop­fern oder Helfern bezogen werden, wird - befristet bis 31.12.2021 - der Vorsteu­er­abzug aus den laufenden Kosten gewährt. Diese unent­gelt­liche Wertab­gabe an Flutopfer oder Helfer wird nicht besteuert.

Unent­gelt­liche Verwen­dung Gegen­ständen (Inves­ti­ti­ons­gü­tern) des Unter­neh­mens­ver­mö­gens, die zur Suche und Rettung von Flutop­fern sowie zur Besei­ti­gung der Flutschäden genutzt werden:
Bei der unent­gelt­li­chen Verwen­dung von dem Unter­nehmen zugeord­neten Gegen­ständen (Inves­ti­ti­ons­gü­tern), die zuvor zum vollen oder teilweisen Vorsteu­er­abzug berech­tigt haben (z. B. die unent­gelt­liche Überlas­sung von Baufahr­zeugen), zur Bewäl­ti­gung der unwet­ter­be­dingten Schäden und Folgen der Flutka­ta­strophe vom Juli 2021, die außer­halb des Unter­neh­mens liegen, oder für den privaten Bedarf des durch die Unwetter betrof­fenen Perso­nals, wird im Billig­keits­wege befristet bis zum 31. Oktober 2021 auf die Besteue­rung einer unent­gelt­li­chen Wertab­gabe verzichtet.

Unent­gelt­liche sonstige Leistungen (z.B. Perso­nal­ge­stel­lung): Bei der unent­gelt­li­chen Erbrin­gung einer sonstigen Leistung durch den Unter­nehmer (z. B. durch Perso­nal­ge­stel­lung, Aufräum­ar­beiten mit eigenem Gerät und Personal) zur unmit­tel­baren Bewäl­ti­gung der unwet­ter­be­dingten Schäden und Folgen der Flutka­ta­strophe, die außer­halb des Unter­neh­mens liegen oder für den privaten Bedarf des vom Unwetter betrof­fenen Perso­nals, wird - befristet bis zum 31.10.2021 - auf die Besteue­rung einer unent­gelt­li­chen Wertab­gabe verzichtet.

Herab­set­zung der Umsatz­steuer-Sonder­vor­aus­zah­lung 2021: Bei Unter­nehmen, die von der Flutka­ta­strophe betroffen sind, kann auf Antrag die Umsatz­steuer-Sonder­vor­aus­zah­lung 2021 bis auf 0 € herab­ge­setzt werden, ohne dass die gewährte Dauer­frist­ver­län­ge­rung einge­schränkt wird.

Sachspenden 
Bei unent­gelt­li­chen Zuwen­dungen aus einem Unter­nehmen, die im Zeitraum vom 15.7.2021 bis 31. 10.2021 erfolgen, wird aus Billig­keits­gründen auf eine Besteue­rung verzichtet, wenn es sich bei den gespen­deten Gegen­ständen um

  • Lebens­mittel oder Tierfutter,
  • für den tägli­chen Bedarf notwen­dige Güter (insbe­son­dere Hygie­ne­ar­tikel, Reini­gungs­mittel, Kleidung, Geschirr oder medizi­ni­sche Produkte) oder
  • zur unmit­tel­baren Bewäl­ti­gung des Unwet­ter­er­eig­nisses sachdien­liche Wirtschafts­güter (z. B. Pumpen, Werkzeug, Maschinen) handelt

und die Gegen­stände den unmit­telbar von der Flutka­ta­strophe betrof­fenen Menschen zugute­kommen. Der Vorsteu­er­abzug bleibt erhalten, auch wenn die Unter­nehmer bereits bei Bezug oder Herstel­lung der gespen­deten Waren eine unent­gelt­liche Weiter­gabe beabsich­tigt haben.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | III C 2 - S 7030/21/10008 :001 | 22-07-2021