Der Bundes­fi­nanzhof hat entschieden, dass Aufwen­dungen für die Mitglied­schaft in einem Fitness­studio grund­sätz­lich nicht als außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen zu berück­sich­tigen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebo­tenen, ärztlich verord­neten Funkti­ons­trai­ning die Mitglied­schaft in dem Fitness­studio voraus­setzt.

Praxis-Beispiel:
Der Klägerin wurde ein Funkti­ons­trai­ning in Form von Wasser­gym­nastik ärztlich verordnet. Derar­tige Trainings werden von verschie­denen Betrei­bern, die entspre­chend quali­fi­ziertes Personal beschäf­tigen, angeboten. Die Klägerin entschied sich für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrs­günstig gelegenen Fitness­studio abhielt. Voraus­set­zung für die Kursteil­nahme war neben dem Kosten­bei­trag für das Funkti­ons­trai­ning und der Mitglied­schaft im Reha-Verein auch die Mitglied­schaft in dem Fitness­studio.

Die Mitglied­schaft in dem Fitness­studio berech­tigte die Klägerin aller­dings auch zur Nutzung des Schwimm­bads und der Sauna, sowie zur Teilnahme an weiteren Kursen. Die Kranken­kasse erstat­tete ledig­lich die Kursge­bühren für das Funkti­ons­trai­ning. Als Krank­heits­kosten und damit als außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen berück­sich­tigte das Finanzamt nur die Mitglieds­bei­träge für den Reha-Verein. Einen Abzug der Mitglieds­bei­träge für das Fitness­studio als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung lehnten das Finanzamt und auch das Finanz­ge­richt ab.

Der BFH hat entschieden, dass Mitglieds­bei­träge für ein Fitness­studio grund­sätz­lich nicht zu den zwangs­läufig entstan­denen Krank­heits­kosten gehören und somit keine außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tungen sind. Das mit der Mitglied­schaft in einem Fitness­studio verbun­dene Leistungs­an­gebot wird auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen, um die Gesund­heit zu erhalten, das Wohlbe­finden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten.

Die Mitglieds­bei­träge sind der Klägerin auch nicht deshalb zwangs­läufig erwachsen, weil sie dem Fitness­studio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verord­neten Funkti­ons­trai­ning teilnehmen zu können. Die Entschei­dung, das Funkti­ons­trai­ning in dem Fitness­studio zu absol­vieren, ist in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsum­ver­hal­tens, das nach Auffas­sung des BFH eine Zwangs­läu­fig­keit nicht begründen kann.

Zudem steht dem Abzug der Mitglieds­bei­träge der Umstand entgegen, dass die Klägerin hierdurch die Möglich­keit erhielt, auch weitere Leistungs­an­ge­bote – jenseits des medizi­nisch indizierten Funkti­ons­trai­nings – zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn die Klägerin hiervon keinen Gebrauch gemacht hat.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 1/23 | 20-11-2024