Zeitraum­be­zo­gene (Einmal-)Zahlungen, die der Arbeit­nehmer für die private Nutzung eines betrieb­li­chen Kfz leistet, sind bei der Berech­nung des geldwerten Vorteils gleich­mäßig auf den Zeitraum zu verteilen, für den sie geleistet werden. Dies gilt auch bei zeitraum­be­zo­genen Zuzah­lungen des Arbeit­neh­mers zu den Anschaf­fungs­kosten eines betrieb­li­chen Kfz, das ihm auch zur Privat­nut­zung überlas­senen wird.

Praxis-Beispiel:
Der Steuer­pflich­tige erzielte Einnahmen aus der Arbeit­neh­mer­tä­tig­keit bei einer GmbH. Die GmbH schloss mit dem Steuer­pflich­tigen einen Kfz-Überlas­sungs­ver­trag als Ergän­zung zum bestehenden Arbeits­ver­trag. Danach überließ die GmbH dem Arbeit­nehmer ein Fahrzeug zur überwie­gend betrieb­li­chen, aber auch zur privaten Nutzung. Der Arbeit­nehmer leistet für die Anschaf­fung des Fahrzeugs eine einma­lige Zuzah­lung in Höhe von 20.000 €, die er auf das Konto des Arbeit­ge­bers überwies. Die Zuzah­lung wurde für einen Zeitraum von 96 Monaten gezahlt. Sollte das Fahrzeug vorzeitig zurück­ge­geben, veräu­ßert oder getauscht werden, werden dem Arbeit­nehmer für jeden nicht genutzten Monat 1/​96stel erstattet.

Das Finanzamt verteilte die Zuzah­lung des Arbeit­neh­mers zu den Anschaf­fungs­kosten des PKW in Höhe von 20.000 € nicht anteilig auf die Dauer der Nutzungs­über­las­sung des PKW. Es berech­nete vielmehr den geldwerten Vorteil aus der Privat­nut­zung nach der 1%-Regelung und zog die Zuzah­lung im Zahlungs­jahr in voller Höhe davon ab. Den nach Anrech­nung verblei­bende Zuzah­lungs­be­trag rechnete das Finanzamt in den darauf­fol­genden Kalen­der­jahren auf den Privat­nut­zungs­wert für das Kfz entspre­chend R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 3 LStR an. Der Arbeit­nehmer machte geltend, dass die Anrech­nung entspre­chend seiner Verein­ba­rung mit der GmbH im Monat mit 200 € berück­sich­tigt werden müsse.

Zahlt der Arbeit­nehmer an den Arbeit­geber für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte eines betrieb­li­chen Kfz ein Nutzungs­ent­gelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungs­über­las­sung. Nichts anderes gilt, falls der Arbeit­nehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (indivi­du­elle) Kosten des betrieb­li­chen PKW trägt. Ein negativer geldwerter Vorteil kann aus der Überlas­sung eines Dienst­wa­gens zur Privat­nut­zung auch dann nicht entstehen, wenn das vom Arbeit­nehmer zu zahlende Nutzungs­ent­gelt oder die von ihm zu tragenden (indivi­du­ellen) Kosten den Wert der privaten Dienst­wa­gen­nut­zung sowie der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits­stätte übersteigt. Übersteigen die Eigen­leis­tungen des Arbeit­neh­mers den privaten Nutzungs­vor­teil, führt der überstei­gende Betrag weder zu negativem Arbeits­lohn noch zu Werbungs­kosten. Dies gilt auch bei Anwen­dung der Fahrten­buch­me­thode.

(Einmal-)Zahlungen, die der Arbeit­nehmer für die außer­dienst­liche Nutzung eines betrieb­li­chen Kfz, d.h. für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte, verein­ba­rungs­gemäß zeitraum­be­zogen leistet, sind bei der Bemes­sung des geldwerten Vorteils auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleich­mäßig zu verteilen und monat­lich vorteils­min­dernd zu berück­sich­tigen. Dies gilt (entgegen der Auffas­sung der Finanz­ver­wal­tung) auch bei einer Zuzah­lung des Arbeit­neh­mers zu den Anschaf­fungs­kosten eines Kfz, das ihm der Arbeit­geber auch zur Privat­nut­zung überlässt.

Die gleich­mä­ßige Auftei­lung der Einmal­zah­lung auf den verein­barten Zeitraum von 96 Monaten stellt eine nach den wirtschaft­li­chen Gegeben­heiten mögliche Gestal­tung dar. Durch sie wird die Zuzah­lung gleich­mäßig auf die von den Vertrags­par­teien offenbar zugrunde gelegte voraus­sicht­liche Dauer der Kfz-Überlas­sung verteilt. Die verein­barte zeitliche Auftei­lung erscheint weder willkür­lich noch wider­spricht sie den wirtschaft­li­chen (Wert-)Verhältnissen. § 11 EStG, der den Zufluss von Einnahmen und den Abfluss von Werbungs­kosten regelt, steht dem nicht entgegen, weil diese Vorschrift hier nicht anwendbar ist.

Quelle: BFH | Beschluss | VI R 19/18 | 15-12-2020