Wie die private Pkw-Nutzung zu ermit­teln ist, hängt vom Umfang der betrieb­li­chen Fahrten ab. Beträgt die betrieb­liche Nutzung mehr als 50% gibt es in Kombi­na­tion mit den Auswir­kungen bei der Umsatz­steuer insge­samt 5 Varianten. Beim Jahres­ab­schluss muss sich der Unter­nehmer für eine dieser Varianten entscheiden. Bei Elektro­fahr­zeugen und Plug-In-Hybrid­elek­tro­fahr­zeugen gilt zusätz­lich noch die sog. 0,25%- bzw. 0,5%-Regelung.

Die private Nutzung des Firmen­wa­gens ist bei der Einkom­men­steuer und Umsatz­steuer unter­schied­lich geregelt. Nutzt der Unter­nehmer seinen Firmen­wagen überwie­gend (zu mehr als 50%) für betrieb­liche Fahrten, hat er folgende Wahlmög­lich­keiten:

Variante Einkom­men­steuer Umsatz­steuer
Fahrten­buch Keine Umsatz­steuer,
wenn ausschließ­lich umsatz­steu­er­freie Umsätze erzielt werden
2 1%-Methode Keine Umsatz­steuer,
wenn ausschließ­lich umsatz­steu­er­freie Umsätze erzielt werden
3 Fahrten­buch Fahrten­buch
4 1%-Methode 1%-Methode
5 1%-Methode sachge­rechte Schät­zung

Ohne ordnungs­ge­mäßes Fahrten­buch greift ertrag­steu­er­lich automa­tisch die 1%-Methode. Das bedeutet, es muss pro Monat 1% des Brutto­lis­ten­preises des Firmen­wa­gens (einschließ­lich Umsatz­steuer) im Zeitpunkt der Erstzu­las­sung zuzüg­lich Sonder­aus­stat­tung als Wert der privaten Nutzung versteuert werden. 

Bei der Umsatz­steuer gibt es zusätz­lich die sachge­rechte Schät­zung, die aller­dings die Wahlmög­lich­keiten bei der Einkom­men­steuer nicht beein­flusst. Die sachge­rechte Schät­zung bei der Umsatz­steuer kann nur mit der 1%-Methode bei der Einkom­men­steuer kombi­niert werden. Ermit­telt der Unter­nehmer die private Nutzung bei der Einkom­men­steuer nach der pauschalen 1%-Methode, kann er diesen Wert aus Verein­fa­chungs­gründen auch bei der Umsatz­steuer zugrunde legen. Bei der Bemes­sung der Umsatz­steuer dürfen pauschal 20% für die Kfz-Kosten abgezogen werden, für die keine Vorsteu­er­be­träge geltend gemacht werden konnten. Bei der Umsatz­steuer kann der private Nutzungs­an­teil anstelle der 1%-Regelung auch sachge­recht geschätzt werden. Es werden nur die Kosten der Umsatz­steuer unter­worfen, bei denen ein Vorsteu­er­abzug möglich war. Wenn ertrag­steu­er­lich die 1%-Methode nicht angewendet wird, sind die Kosten zugrunde zu legen, die laut Fahrten­buch auf die privaten Fahrten des Unter­neh­mers entfallen. Der Umsatz­steuer unter­liegen nur die Kosten, bei denen zuvor ein Vorsteu­er­abzug möglich war. 

Hinweis: Zunächst sollte geklärt werden, welche Methode günstiger ist. Der Unter­nehmer muss sich für eine Lösung (Variante) entscheiden. Selbst dann, wenn der Unter­nehmer ein ordnungs­ge­mäßes Fahrten­buch führt, kann er die private Nutzung mithilfe der 1%-Methode ermit­teln. Das macht natür­lich nur dann Sinn, wenn die Anwen­dung der Fahrten­buch-Methode ungüns­tiger ist als die 1%-Methode. Sollte der Unter­nehmer ein Elektro­fahr­zeug nutzen, sind Beson­der­heiten bei der Ermitt­lung des Nutzungs­an­teils für Zwecke der Einkom­men­steuer zu beachten. Im Gegen­satz dazu gibt es bei der Umsatz­steuer keine abwei­chenden Regelungen.

Quelle: EStG | Gesetz­liche Regelung | § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, Abschnitt 15.23 UStAE | 20-06-2024