Kauft die GmbH einen Pkw, handelt es sich immer um einen Firmen­wagen, der im Betriebs­ver­mögen der GmbH auszu­weisen ist. Wie die private Nutzung durch die Gesell­schafter (Gesell­schafter-Geschäfts­führer) zu behan­deln ist, hängt von den getrof­fenen Verein­ba­rungen ab. Die Nutzung eines betrieb­li­chen Kfz durch einen Gesell­schafter ist nur dann betrieb­lich veran­lasst, wenn eine fremd­üb­liche Überlas­sungs- oder Nutzungs­ver­ein­ba­rung getroffen worden ist. Liegt keine fremd­üb­liche Überlas­sungs- oder Nutzungs­ver­ein­ba­rung vor oder geht die private Nutzung darüber hinaus oder erfolgt die Privat­nut­zung, obwohl sie vertrag­lich ausdrück­lich ausge­schlossen wurde, dann ist sie durch das Gesell­schafts­ver­hältnis zumin­dest mitver­an­lasst.

Nutzt der GmbH-Gesell­schafter den Firmen­wagen seiner GmbH für private Fahrten und erfolgt die private Nutzung

  • nicht im Rahmen eines Arbeits­ver­hält­nisses und
  • auch nicht im Rahmen eines entgelt­li­chen Überlas­sungs­ver­trags,

dann ist von einer verdeckten Gewinn­aus­schüt­tung auszu­gehen, die der Gesell­schafter als Einnahmen aus Kapital­ver­mögen zu versteuern hat. Die verdeckte Gewinn­aus­schüt­tung ist bei der GmbH mit der Vergü­tung anzusetzen, die bei einer Vermie­tung üblicher­weise erzielbar ist. Aus Verein­fa­chungs­gründen kann die private Nutzung (Gewinn­kor­rektur) mithilfe der 1%-Methode ermit­telt werden.

Auf der Ebene der GmbH gilt, dass Ausschüt­tungen grund­sätz­lich als Maßnahmen der Gewinn­ver­wen­dung einzu­stufen sind, die den Gewinn der GmbH nicht verän­dern (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Wenn aber eine verdeckte Gewinn­aus­schüt­tung zu einer Vermö­gens­min­de­rung oder zu einer verhin­derten Vermö­gens­meh­rung führt, ist das Einkommen der GmbH zu erhöhen. Die Hinzu­rech­nung erfolgt außer­halb der Steuer­bi­lanz, weil diese allein der steuer­li­chen Einkom­menser­mitt­lung dient. Die Umsatz­steuer ist eine betrieb­liche Steuer. Steuer­schuldner ist die GmbH. Konse­quenz ist, dass die Umsatz­steuer in der Steuer­bi­lanz auszu­weisen ist (d.h., die Umsatz­steuer muss inner­halb der Buchfüh­rung ausge­wiesen werden).

Praxis-Beispiel (1%-Methode):
Ein Gesell­schafter ist für seine GmbH tätig, ohne dass ein Arbeits­ver­hältnis zwischen ihm und der GmbH verein­bart worden ist. Die GmbH stellt ihm einen Firmen­wagen zur Verfü­gung, den er für betrieb­liche und private Fahrten nutzt. Ein entgelt­li­cher Überlas­sungs­ver­trag ist nicht abgeschlossen worden. Da die GmbH die Nutzung des Fahrzeugs für private Zwecke nur wegen der Gesell­schaf­ter­stel­lung gestattet, handelt es sich bei der privaten Nutzung um eine verdeckte Gewinn­aus­schüt­tung. Es ist sinnvoll und zweck­mäßig, das Nutzungs­ent­gelt aus Verein­fa­chungs­gründen mit 1% vom Brutto­lis­ten­preis anzusetzen. Bei einem Brutto­lis­ten­preis des Fahrzeugs von 32.000 € ist von folgenden Werten auszu­gehen:

Gewin­n­er­hö­hung 32.000 € × 1% = 320,00 € x 12 = 3.840,00 €
Umsatz­steuer 19% 60,80 € x 12 = 729,60 €
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Gesamt­be­trag 380,80 € x 12 = 4.569,60 €

Buchung: Forde­rungen gegen GmbH-Gesell­schafter 729,60 € an Umsatz­steuer 729,60 €

Bei der Umsatz­steuer bestehen zwei Möglich­keiten. Der GmbH-Gesell­schafter zahlt die Umsatz­steuer an die GmbH, sodass dadurch die Forde­rung der GmbH ausge­gli­chen ist. Zahlt der GmbH-Gesell­schafter die Umsatz­steuer nicht, verzichtet die GmbH auf eine Forde­rung gegen­über dem Gesell­schafter, was insoweit zu einer Gewinn­aus­schüt­tung führt. Die Erhöhung des GmbH-Einkom­mens beträgt dann 3.840,00 €. D.h., das Einkommen der GmbH muss in der Körper­schaft­steu­er­erklä­rung um 3.840,00 € höher ausge­wiesen werden.

Einkünfte aus Kapital­ver­mögen: Die Einkünfte aus Kapital­ver­mögen sind beim Gesell­schafter nach dem Teilein­künf­te­ver­fahren anzusetzen und unter­liegen grund­sätz­lich der Kapital­ertrag­steuer in Höhe von 25% (Abgel­tungs­steu­er­satz).

Quelle: Sonstige | Gesetz­liche Regelung | 23-09-2021