Zu den laufenden Kosten eines Firmen­wa­gens gehört auch die Abschrei­bung. Die Abschrei­bung kann jedoch unter­schied­lich ausfallen, weil es zum einen unter­schied­liche Abschrei­bungs­ta­bellen gibt und zum anderen vonein­ander abwei­chende Regelungen. Danach beträgt die Abschrei­bungs­dauer bei Neuwagen

  • 6 Jahre nach der allge­meinen Abschrei­bungs­ta­belle,
  • 5 Jahre nach der Branchen­ta­belle für Taxi- oder Mietwa­gen­un­ter­nehmen,
  • 5 Jahre bei der Umsatz­steuer zur Ermitt­lung der Umsatz­steuer, die auf die private Nutzung entfällt und
  • 8 Jahre bei der Ermitt­lung des geldwerten Vorteils, wenn der Arbeit­geber seinem Arbeit­nehmer einen Firmen­wagen überlässt.

Die Nutzungs­dauer eines Firmen-PKW beträgt nach der amtli­chen Abschrei­bungs­ta­belle 6 Jahre. Das entspricht einer linearen Abschrei­bung von 16,67% pro Jahr. Die amtliche Abschrei­bungs­ta­belle gilt ausschließ­lich für neue Fahrzeuge. Taxi- oder Mietwa­gen­un­ter­nehmen können sich nach der Branchen­ta­belle richten. Sie legen dann nicht 6 Jahre zugrunde, die nach der allge­meinen Abschrei­bungs­ta­belle gelten, sondern nur 5 Jahre, was einer linearen Abschrei­bung von 20 % pro Jahr entspricht.

Geldwerter Vorteil bei Arbeit­neh­mern
Wenn der Arbeit­geber seinem Arbeit­nehmer, z.B. seinem Arbeit­nehmer-Ehegatten, einen Firmen­wagen überlässt, versteuert er die private Nutzung als geldwerten Vorteil (Arbeits­lohn). Die private Nutzung ist nach § 8 Abs. 2 EStG anzusetzen mit

  • dem Wert, der nach der 1%-Regelung ermit­telt wird oder
  • mit den tatsäch­li­chen Kosten, die laut Fahrten­buch auf die private Nutzung entfallen. Zu den tatsäch­li­chen Fahrzeug­kosten gehört auch die Abschrei­bung der Anschaf­fungs­kosten, die mit 12,5% anzusetzen ist, was einer Nutzungs­dauer von 8 Jahren entspricht (BFH-Beschluss vom 29.3.2006, Az. IX B 174/03).

Abschrei­bung bei der Umsatz­steuer und der PKW-Überlas­sung an Arbeit­nehmer
Die Abschrei­bung spielt bei der Umsatz­steuer immer dann eine Rolle, wenn die tatsäch­li­chen Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, der Umsatz­steuer zu unter­werfen sind. Bei der Ermitt­lung der tatsäch­li­chen Kosten, wird die Abschrei­bung nach einer Nutzungs­dauer von 5 Jahren ermit­telt.

Praxis-Beispiel:
Der Unter­nehmer kauft einen Firmen­wagen, den er seinem Ehegatten im Rahmen des Arbeits­ver­hält­nisses überlässt. Die Anschaf­fungs­kosten betragen netto ohne Umsatz­steuer 30.000 €. Der Unter­nehmer muss – je nachdem wofür er die Abschrei­bung benötigt – unter­schied­liche Abschrei­bungs­zeiten wie folgt zugrunde legen:

Anschaf­fung für 30.000 € Abschrei­bung für die USt 5 Jahre Abschrei­bung für die ESt 6 Jahre Abschrei­bung für die LSt 8 Jahre
1. Jahr 6.000 € 5.000 € 3.750 €
2. Jahr 6.000 € 5.000 € 3.750 €
3. Jahr 6.000 € 5.000 € 3.750 €
4. Jahr 6.000 € 5.000 € 3.750 €
5. Jahr 6.000 € 5.000 € 3.750 €
6. Jahr 5.000 € 3.750 €
7. Jahr 3.750 €
8. Jahr 3.750 €

Tipp: Damit man bei den unter­schied­li­chen Abschrei­bungs­be­trägen nicht die Übersicht verliert, sollte eine Liste nach dem vorste­henden Muster erstellt werden. So ist jeder­zeit klar, wofür welcher Betrag wie lange anzusetzen ist.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 5-S 2334/21/10004:001 | 02-03-2022