Wenn ein Arbeit­geber seinem Arbeit­nehmer einen Firmen­wagen überlässt, den er auch für Privat­fahrten nutzen darf, wendet er ihm insoweit einen geldwerten Vorteil zu, der als steuer­pflich­tiger Arbeits­lohn zu erfassen ist. Dieser geldwerte Vorteil kann für jeden Kalen­der­monat pauschal mit 1% des inlän­di­schen Brutto­lis­ten­preises im Zeitpunkt der Erstzu­las­sung zuzüg­lich der Kosten für Sonder­aus­stat­tung einschließ­lich Umsatz­steuer ermit­telt werden. Bei Elektro­fahr­zeugen oder extern auflad­baren Hybrid­elek­tro­fahr­zeugen, ist der Listen­preis dieser Fahrzeuge nur zur Hälfte bzw. zu einem Viertel des Brutto­lis­ten­preises anzusetzen.

Maßge­bend ist der inlän­di­sche Brutto­lis­ten­preis im Zeitpunkt der Erstzu­las­sung. Rabatte oder andere Preis­er­mä­ßi­gungen bleiben unberück­sich­tigt. Das bedeutet z. B., dass bei einem Oldtimer der niedrige Brutto­lis­ten­preis im Zeitpunkt der erstma­ligen Anschaf­fung maßge­bend ist. Der maßgeb­liche Brutto­lis­ten­preis ist also der Preis, zu dem ein Steuer­pflich­tiger das Fahrzeug als Privat­kunde erwerben konnte bzw. kann. So muss z. B. die Ermitt­lung der Privat­nut­zung von Taxis auf der Grund­lage des allge­meinen Listen­preises erfolgen und nicht nach den beson­deren Herstel­ler­preis­listen für Taxis und Mietwagen.

Eine Sonder­aus­stat­tung, die in die Bemes­sungs­grund­lage einzu­be­ziehen ist, liegt nur vor, wenn das betrieb­liche Kraft­fahr­zeug bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzu­las­sung damit ausge­stattet ist (z. B. ein werkseitig einge­bautes Naviga­ti­ons­gerät). Nachträg­lich einge­baute unselb­stän­dige Ausstat­tungs­merk­male sind durch den pauschalen Nutzungs­wert abgegolten und können nicht getrennt und zusätz­lich bewertet werden. Kosten für ein Autote­lefon werden nicht einbe­zogen, weil die Überlas­sung eines Telefons - ebenso wie das Dienst­handy - gemäß § 3 Nr. 45 EStG steuer­frei ist.

Bei einem Import­fahr­zeug kann nicht der auslän­di­sche Listen­preis anstelle des inlän­di­schen Listen­preises angesetzt werden. Es ist der vergleich­bare deutsche Brutto­lis­ten­preis anzusetzen. Falls der nicht existiert, ist der Betrag anzusetzen, der für den Endver­kauf des tatsäch­lich genutzten Fahrzeug­mo­dells auf dem inlän­di­schen (deutschen) Neuwa­gen­markt gilt. Für den pauschalen Nutzungs­wert ist auch bei einem impor­tierten Kraft­fahr­zeug der inlän­di­sche Listen­preis im Zeitpunkt seiner Erstzu­las­sung maßge­bend. Soweit das reimpor­tierte Fahrzeug mit zusätz­li­chen Sonder­aus­stat­tungen versehen ist, die sich im inlän­di­schen Listen­preis nicht nieder­ge­schlagen haben, ist der Wert der Sonder­aus­stat­tung zusätz­lich zu berück­sich­tigen. 

Soweit das reimpor­tierte Kraft­fahr­zeug gering­er­wertig ausge­stattet ist, lässt sich der Wert der „Minder­aus­stat­tung“ durch einen Vergleich mit einem adäquaten inlän­di­schen Kraft­fahr­zeug angemessen berück­sich­tigen. Der Listen­preis für ein Import­fahr­zeug, für das kein inlän­di­scher Listen­preis ermit­telbar ist, kann auf der Grund­lage verschie­dener inlän­di­scher Endver­kaufs­preise freier Impor­teure geschätzt werden (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 2017, BStBl 2018 II Seite 278).

Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 5-S 2334/21/10004:001 | 02-03-2022