Der Entlas­tungs­be­trag von 4.008 € (vor 2020: 1.908 €) steht einer allein­ste­henden Person zu, wenn sie mit mindes­tens einem Kind, für das sie Kinder­geld oder einen Freibe­trag für Kinder erhält, in einer Haushalts­ge­mein­schaft in der gemein­samen Wohnung lebt. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlas­tungs­be­trag um 240 €. Der/​die Allein­ste­hende darf mit anderen Personen (außer den Kindern) keine Haushalts­ge­mein­schaft bilden. Trennen sich die Eltern, wird der Eltern­teil allein­er­zie­hend bei dem das Kind bzw. die Kinder verbleiben. 

Praxis-Beispiel:
Der Steuer­pflich­tige ist Vater von zwei Töchtern. Seine damalige Ehefrau und Mutter der gemein­samen Kinder ist am 30.4.2017 aus dem gemein­samen Haushalt ausge­zogen. Beide Töchter lebten vom 1.1. bis zum 31.12.2017 im Haushalt des Steuer­pflich­tigen. Der Steuer­pflich­tige wurde einzeln veran­lagt und die Einkom­men­steuer wurde nach dem Grund­tarif berechnet. Das Finanzamt berück­sich­tigte nicht den Entlas­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hende. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein. Mit der Einspruchs­ent­schei­dung vom 1. Juli 2019 lehnte das Finanzamt die Berück­sich­ti­gung des Entlas­tungs­be­trags nach § 24b EStG im Jahr der Trennung der Eheleute ab.

Der BFH hat nunmehr entschieden, dass dem Allein­er­zie­henden im Trennungs­jahr für die Monate des Allein­ste­hens der Entlas­tungs­be­trag zeitan­teilig zusteht. Der Entlas­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hende kommt denje­nigen zugute, für die das Wahlrecht des § 26 Abs. 1 EStG nicht in Betracht kommt. Der Entlas­tungs­be­trag ist aber auch dann anzuwenden, wenn der Steuer­pflich­tige sich gegen eine Zusam­men­ver­an­la­gung entschieden hat, bei der der Split­ting­tarif anzuwenden ist. Die Entschei­dung, ob eine Einzel­ver­an­la­gung oder eine Zusam­men­ver­an­la­gung erfolgt, hängt von der Wahl der Eheleute ab. Der Steuer­pflich­tige hat im vorlie­genden Fall dieses Wahlrecht dahin­ge­hend ausgeübt, dass er sich gegen das Split­ting­ver­fahren entschieden und die Einzel­ver­an­la­gung gewählt hat. 

Die gesetz­liche Regelung ist so zu verstehen, dass die „Voraus­set­zungen für die Anwen­dung des Split­ting-Verfah­rens“ erst dann erfüllt sind, wenn das Wahlrecht zugunsten der Zusam­men­ver­an­la­gung ausgeübt worden ist. Konse­quenz ist dann, dass der Steuer­pflich­tige im Trennungs­jahr den Entlas­tungs­be­trag genau für die Monate erhält, in denen er tatsäch­lich allein­er­zie­hend ist.

Die zeitan­tei­lige Gewäh­rung des Freibe­trages verhin­dert eine Benach­tei­li­gung von Steuer­pflich­tigen, die sich im Laufe eines Jahres von ihrem Ehepartner getrennt haben und anschlie­ßend die Kinder allein im Haushalt versorgen. Sie dürfen steuer­recht­lich nicht schlechter gestellt werden im Vergleich zu nicht verhei­ra­teten Steuer­pflich­tigen, die sich trennen und die Haushalts­ge­mein­schaft beenden und die den Entlas­tungs­be­trag für die haushalts­zu­ge­hö­rigen Kinder danach zeitan­teilig zweifels­frei beanspru­chen können.

Quelle: BFH | Urteil | III R 17/20 | 27-10-2021