Durch die steuer­liche Förde­rung der Elektro­mo­bi­lität haben sich Änderungen auf die Entfer­nungs­pau­schale und die Pauschal­be­steue­rung nach § 40 Absatz 2 EStG ergeben. Das BMF hat nunmehr seine Gesamt­dar­stel­lung vollständig überar­beitet. Zur Höhe der Entfer­nungs­pau­schale hat das BMF wie folgt Stellung genommen:

Die Entfer­nungs­pau­schale beträgt 0,30 € für jeden vollen Entfer­nungs­ki­lo­meter zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte. Für die Jahre 2021 bis 2026 gilt ab dem 21. Entfer­nungs­ki­lo­meter eine erhöhte Entfer­nungs­pau­schale von 0,35 € und ab 2024 von 0,38 €. Für die Entfer­nungen bis zu 20 km ist unver­än­dert eine Entfer­nungs­pau­schale von 0,30 € zu berück­sich­tigen.

  • Für die Jahre 2021 bis 2023 ist die anzuset­zende Entfer­nungs­pau­schale in Fällen, in denen die Entfer­nung mindes­tens 21 Kilometer beträgt, somit wie folgt zu berechnen: Zahl der Arbeits­tage x 20 Entfer­nungs­ki­lo­meter x 0,30 € zuzüg­lich Zahl der Arbeits­tage x restliche Entfer­nungs­ki­lo­meter x 0,35 €.
  • Für die Jahre 2024 bis 2026 ist in diesen Fällen die anzuset­zende Entfer­nungs­pau­schale somit wie folgt zu berechnen: Zahl der Arbeits­tage x 20 Entfer­nungs­ki­lo­meter x 0,30 € zuzüg­lich Zahl der Arbeits­tage x restliche Entfer­nungs­ki­lo­meter x 0,38 €

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeit­nehmer benutzt von Januar bis September 2021 (an 165 Arbeits­tagen) für die Wege von seiner Wohnung zur 80 km entfernten ersten Tätig­keits­stätte und zurück den eigenen Kraft­wagen. Dann verlegt er seinen Wohnsitz. Von der neuen Wohnung aus gelangt er ab Oktober (an 55 Arbeits­tagen) zur nunmehr nur noch 5 km entfernten ersten Tätig­keits­stätte mit dem Bus. Hierfür entstehen ihm tatsäch­liche Kosten in Höhe von (3 x 70 € =) 210 €. 

Für die Strecken mit dem eigenen Kraft­wagen ergibt sich eine Entfer­nungs­pau­schale von 165 Arbeits­tagen x 20 km x 0,30 € = 990 € zuzüg­lich 165 Arbeits­tage x 60 km x 0,35 € = 3.465 €; in der Summe 4.455 €. Für die Strecke mit dem Bus errechnet sich eine Entfer­nungs­pau­schale von 55 Arbeits­tagen x 5 km x 0,30 € = 83 €. Die insge­samt im Kalen­der­jahr anzuset­zende Entfer­nungs­pau­schale beträgt 4.538 € (4.455 € + 83 €), da die tatsäch­lich angefal­lenen Aufwen­dungen für die Nutzung der öffent­li­chen Verkehrs­mittel (210 €) diese nicht übersteigen.

Höchst­be­trag von 4.500 €: Die Entfer­nungs­pau­schale ist grund­sätz­lich auf einen Höchst­be­trag von 4.500 € im Kalen­der­jahr begrenzt. Die Beschrän­kung auf 4.500 € gilt insbe­son­dere,

  • wenn der Weg zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte mit einem Motorrad, Motor­roller, Moped, Fahrrad oder zu Fuß zurück­ge­legt wird,
  • bei Benut­zung eines PKW durch eine Fahrge­mein­schaft für die Fahrten, bei denen der Teilnehmer seinen eigenen oder zur Nutzung überlas­senen Kraft­wagen nicht einsetzt,
  • wenn der Weg zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte mit öffent­li­chen Verkehrs­mit­teln zurück­ge­legt wird, soweit im Kalen­der­jahr insge­samt keine höheren Aufwen­dungen glaub­haft gemacht oder nachge­wiesen werden.

Bei Benut­zung eines eigenen oder zur Nutzung überlas­senen Kraft­wa­gens greift die Begren­zung auf 4.500 € nicht. Der Arbeit­nehmer muss ledig­lich nachweisen oder glaub­haft machen, dass er die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte mit dem eigenen oder ihm zur Nutzung überlas­senen Kraft­wagen zurück­ge­legt hat. Ein Nachweis der tatsäch­li­chen Aufwen­dungen für den Kraft­wagen ist für den Ansatz eines höheren Betrages als 4.500 € nicht erfor­der­lich.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 5 - S 2351/20/10001 :002 | 17-11-2021