Bei einer Fahrge­mein­schaft können sowohl der Fahrer als auch die Beifahrer die Entfer­nungs­pau­schale beanspru­chen. Der Beifahrer kann die Entfer­nungs­pau­schale selbst dann geltend machen, wenn er keine Aufwen­dungen getragen hat. Bei Fahrge­mein­schaften von Ehegatten kann also jeder die Entfer­nungs­pau­schale geltend machen. Bei dem Ehegatten, der nicht selbst fährt, ist die Entfer­nungs­pau­schale auf maximal 4.500 € pro Jahr begrenzt. Das gilt auch entspre­chend für wechsel­sei­tige Fahrge­mein­schaften. Es sind deshalb für jeden Teilnehmer die Tage zu ermit­teln, an denen er Beifahrer war.

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeit­nehmer bildet zusammen mit seinem Ehegatten eine Fahrge­mein­schaft. Er nutzt seinen privaten Pkw an 218 Tagen für die Fahrten zur 78 km entfernten ersten Tätig­keits­stätte. Er kann eine

Entfer­nungs­pau­schale von 218 × ((20 km × 0,30 €) + (58 x 0,38 €)) = 6.112,72 €
geltend machen. Die Höchst­grenze von 4.500 € gilt nicht.
Der Ehegatte kann 218 × ((20 km x 0,30 €) + (58 km × 0,38 €)) = 6.112,72 €
geltend machen, höchs­tens jedoch 4.500,00 €
abziehbar sind dann insge­samt 10.812,72 €

Bei einer Fahrge­mein­schaft kommt es darauf an, wer das Fahrzeug zur Verfü­gung stellt. Wechseln sich die Teilnehmer einer Fahrge­mein­schaft ab, ist nur der Teil begrenzt, der nicht mit dem eigenen bzw. mit dem zur eigenen Nutzung überlas­senen Pkw zurück­ge­legt worden ist.

Bei einer wechsel­sei­tigen Fahrge­mein­schaft kann die Obergrenze von 4.500 € also nur bei Fahrten ohne eigenen Pkw überschritten werden. Bei größeren Entfer­nungen kann daher eine wechsel­sei­tige Fahrge­mein­schaft vorteil­haft sein, weil damit eine Begren­zung des Abzugs auf 4.500 € vermieden werden kann. Die Auftei­lung der Fahrten muss nicht gleich­mäßig erfolgen. Maßge­bend ist allein das tatsäch­liche Fahrver­halten.

Wichtig! Ein Umweg zum Abholen der Mitfahrer einer Fahrge­mein­schaft bleibt unberück­sich­tigt. Jeder Fahrer/​Mitfahrer berechnet seine Entfer­nungs­pau­schale nach der für ihn kürzesten (ggf. verkehrs­güns­tigsten) Strecke zwischen Wohnung und erster Betriebs- bzw. Tätig­keit­stätte.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 5 - S2351/20/10001:002 | 17-11-2021