Das „Zweite Gesetz zur Änderung des Bundes­el­tern­geld- und Eltern­teil­zeit­ge­setzes" vom 18.2.2021 (BGBl 2021 Teil I, Seite 239) enthält Änderungen, die seit dem 1.9.2021 gelten. Ziel des Gesetz­ge­bers ist, die Eltern dabei zu unter­stützen, Famili­en­leben und Beruf besser mitein­ander zu verein­baren. Dieses Ziel soll durch mehr Teilzeit­mög­lich­keiten, mehr Flexi­bi­lität und weniger Bürokratie erreicht werden.

Die wöchent­li­chen Arbeits­stunden beim Eltern­geld­an­spruch sind von bisher 30 auf 32 Stunden erhöht worden. Der Teilzeit­kor­ridor beim Partner­schafts­bonus wurde von bisher 25 bis 30 Wochen­stunden auf 24 bis 32 Wochen­stunden erhöht. Zusätz­lich besteht in der Ausge­stal­tung eine größere Flexi­bi­lität. Der Bürokra­tie­auf­wand für Arbeit­geber wird außerdem reduziert.

Die Neure­ge­lungen gelten für Eltern, deren Kinder ab dem 1.9.2021 geboren wurden. Eine Rückwir­kungs­klausel oder ein Wahlrecht zwischen den beiden Rechts­lagen gibt es nicht. Voraus­set­zung für den Eltern­geld­bezug ist unter anderem, dass in diesem Zeitraum keine volle Erwerbs­tä­tig­keit ausgeübt wird.

Für den Partner­schafts­bonus mussten Eltern bisher vier Monate am Stück parallel in Teilzeit arbeiten. Die neue Regelung ist nun flexi­bler. Es ist mehr Teilzeit­ar­beit während des Eltern­geld­be­zugs möglich. Bisher durften Eltern während des Eltern­geld­be­zugs bis zu 30 Wochen­stunden arbeiten. Seit dem 1.9.2021 ist eine Arbeits­zeit von 32 Wochen­stunden möglich. Für Arbeit­geber erleich­tert diese Änderung die Arbeits­or­ga­ni­sa­tion. Denn nun ist beispiels­weise auch eine Vier-Tage-Woche möglich.

Quelle: Sonstige | Sonstige | Zweites Gesetz zur Änderung des Bundes­el­tern­geld- und Eltern­teil­zeit­ge­setzes, BGBl | 17-02-2021