Bei Erkran­kung eines Beschäf­tigten musste die Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung (AU) bislang vierfach auf Papier ausge­stellt werden. Das Verfahren wird nun sukzes­sive durch elektro­ni­sche Meldungen ersetzt. Ab dem 1.1.2022 können und ab 1.7.2022 müssen Arbeit­geber die Daten auf digitalem Weg bei den Kranken­kassen abrufen. Das bedeutet, dass 

  • Kranken­kassen die AU-Beschei­ni­gung ab dem 1.1.2022 elektro­nisch zum Abruf für Arbeit­geber bereit­stellen und
  • der elektro­ni­sche Abruf für Arbeit­geber zum 1.7.2022 verpflich­tend wird, sodass Arbeit­nehmer ihrem Arbeit­geber dann keine AU-Beschei­ni­gung mehr vorlegen müssen.

Weniger Papier­ver­brauch, weniger adminis­tra­tiver Aufwand – das sind die Haupt­gründe für die Einfüh­rung der neuen elektro­ni­schen Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung (eAU). Bislang wurden bei der Erkran­kung eines Beschäf­tigten vier Ausfer­ti­gungen auf Papier fällig: 

  • eine für die Kranken­kasse,
  • eine für den Arbeit­geber,
  • eine für den Arzt und
  • eine für den Patienten. 

Die Beschei­ni­gungen für den Arbeit­geber und für die Kranken­kasse musste der Arbeit­nehmer zudem noch selbst an diese übermit­teln. Das ändert sich nun schritt­weise. Mit dem neuen elektro­ni­schen Verfahren können AU-Beschei­ni­gungen schneller und sicherer an die Arbeit­geber zugestellt werden. Die AU-Beschei­ni­gungen auf Papier bleibt erhalten bei privat Kranken­ver­si­cherten, Krank­schrei­bungen von Privat­ärzten und bei Erkran­kungen im Ausland. Sie bleiben, zumin­dest vorerst, vom neuen eAU-Verfahren ausge­nommen.

Anwen­dung der eAU: Um am eAU-Verfahren teilzu­nehmen, brauchen Arbeit­geber oder ihre Steuer­be­rater ein system­ge­prüftes Programm, eine elektro­nisch gestützte system­ge­prüfte Ausfüll­hilfe oder ein system­un­ter­suchtes Zeiter­fas­sungs­system. Die Daten werden über den Kommu­ni­ka­ti­ons­server der gesetz­li­chen Kranken­ver­si­che­rung zur Verfü­gung gestellt. Die Kranken­kassen stellen sie spätes­tens an dem Werktag, der auf die Anfrage folgt, zum Abruf bereit. Aber Vorsicht: In der Regel ist eine AU-Beschei­ni­gung erst Pflicht, wenn ein Arbeit­nehmer länger als drei Tage erkrankt. Darüber hinaus übermit­teln die Ärzte die Daten gegebe­nen­falls erst am Tages­ende an die Kranken­kassen. Somit ist eine Abfrage durch den Arbeit­geber frühes­tens erst am fünften Tag einer gemel­deten Arbeits­un­fä­hig­keit sinnvoll. Bei verfrühten Anfragen erhalten Arbeit­geber ansonsten das Kennzei­chen „4“ zurück­ge­meldet: „eAU/​Krankenhausmeldung liegt nicht vor“.

Hinweis: Auch bei gering­fügig Beschäf­tigten ist eine eAU-Anfrage an die Kranken­kasse möglich. Dafür müssen Arbeit­geber aber wissen, bei welcher Kranken­kasse sie versi­chert sind. Sie sollten diese daher beim Minijobber erfragen und im Entgelt­ab­rech­nungs­pro­gramm hinter­legen.

Quelle: Sonstige | Gesetz­liche Regelung | 3. Bürokra­tie­ent­las­tungs­ge­setz, BGBl. 2019 Teil I Seite 1746 | 21-11-2019