Nach dem bisher nicht geänderten § 64 Abs. 1 EStDV hat der Steuer­pflich­tige den Nachweis der Zwangs­läu­fig­keit von Aufwen­dungen im Krank­heits­fall durch eine Verord­nung eines Arztes oder Heilprak­ti­kers für Arznei-, Heil- und Hilfs­mittel zu erbringen. 

Aber! Ab dem Veran­la­gungs­zeit­raum 2024 funktio­niert dieser Nachweis wegen der Einfüh­rung des E-Rezepts nicht mehr, weil die Verord­nung des Arztes oder Heilprak­ti­kers für Arznei-, Heil- und Hilfs­mittel mithilfe eines E-Rezepts übermit­telt wird. Der Nachweis ist laut BMF im Falle eines einge­lösten E-Rezepts ab dem Veran­la­gungs­zeit­raum 2024 wie folgt zu erbringen:

  • durch den Kassen­beleg der Apotheke bzw.
  • durch die Rechnung der Online-Apotheke oder
  • bei Versi­cherten mit einer privaten Kranken­ver­si­che­rung alter­nativ durch den Kosten­beleg der Apotheke

Der Kassen­beleg (alter­nativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten: 

  • Name der steuer­pflich­tigen Person
  • die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arznei­mit­tels)
  • den Betrag bzw. Zuzah­lungs­be­trag
  • Art des Rezeptes

Hinweis: Für den Veran­la­gungs­zeit­raum 2024 wird es laut BMF nicht beanstandet, wenn der Name der steuer­pflich­tigen Person nicht auf dem Kassen­beleg vermerkt ist. Das heißt ab 2025 muss der Name der steuer­pflich­tigen Person auf dem Kassen­beleg vermerkt sein.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 3 - S 2284/20/10002 :005 | 25-11-2024