Nutzt der Unternehmer ein betriebliches Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug, wird er das Fahrzeug nicht ausschließlich im Betrieb aufladen, sondern auch an einer Steckdose/Ladevorrichtung, die zu seiner Wohnung gehört. Der Unternehmer kann den betrieblichen Nutzungsanteil der ansonsten privaten Stromkosten grundsätzlich mithilfe eines gesonderten Stromzählers (stationär oder mobil) nachweisen. Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchten Kilowattstunden Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen.
Zum Nachweis des betrieblichen Nutzungsanteils reicht es aus, wenn der Unternehmer den Verbrauch für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten aufzeichnet. Aus Vereinfachungsgründen kann der betriebliche Nutzungsanteil auch mit den lohnsteuerlichen Pauschalen angesetzt werden. Zur Unterscheidung der anzuwendenden Pauschale ist anstelle jeder zusätzlichen Lademöglichkeit an einer ortsfesten Einrichtung des lohnsteuerlichen Arbeitgebers auf die zusätzliche Lademöglichkeit in einer der Betriebsstätten abzustellen.
Somit gilt Folgendes:
Der Unternehmer kann die folgenden Stromkosten für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens (ausschließlich Pkw) als betrieblichen Aufwand erfassen:
1.) Für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2020 folgende monatliche Pauschalen
- mit zusätzlicher Lademöglichkeit in einer der Betriebsstätten des Unternehmers
- für Elektrofahrzeuge 20 € monatlich
- für Hybridelektrofahrzeuge 10 € monatlich
- ohne zusätzliche Lademöglichkeit in einer der Betriebsstätten des Unternehmers
- für Elektrofahrzeuge 50 € monatlich
- für Hybridelektrofahrzeuge 25 € monatlich
2.) Für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis 31.12.2030 folgende monatliche Pauschalen
- mit zusätzlicher Lademöglichkeit in einer der Betriebsstätten des Unternehmers
- für Elektrofahrzeuge 30 € monatlich
- für Hybridelektrofahrzeuge 15 € monatlich
- ohne zusätzliche Lademöglichkeit in einer der Betriebsstätten des Unternehmers
- für Elektrofahrzeuge 70 € monatlich
- für Hybridelektrofahrzeuge 35 € monatlich
Als zusätzliche Lademöglichkeit gilt jeder geeignete Stromanschluss an einer Betriebsstätte des Unternehmers. Ohne zusätzliche Lademöglichkeit in einer Betriebsstätte des Unternehmers sind die höheren Pauschalen anwendbar. Damit sind sämtliche Kosten des Unternehmers für den Ladestrom abgegolten. Übersteigen die tatsächlichen Kosten die maßgebende Pauschale, kann der Unternehmer anstelle der maßgebenden Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als Betriebsausgaben erfassen (Buchung: Laufende Kfz-Betriebskosten an Privateinlagen).