Nutzt der Unter­nehmer ein betrieb­li­ches Elektro- oder Hybrid­elek­tro­fahr­zeug, wird er das Fahrzeug nicht ausschließ­lich im Betrieb aufladen, sondern auch an einer Steckdose/​Ladevorrichtung, die zu seiner Wohnung gehört. Der Unter­nehmer kann den betrieb­li­chen Nutzungs­an­teil der ansonsten privaten Strom­kosten grund­sätz­lich mithilfe eines geson­derten Strom­zäh­lers (stationär oder mobil) nachweisen. Neben dem Einkaufs­preis für die verbrauchten Kilowatt­stunden Strom ist auch ein zu zahlender Grund­preis anteilig zu berück­sich­tigen.

Zum Nachweis des betrieb­li­chen Nutzungs­an­teils reicht es aus, wenn der Unter­nehmer den Verbrauch für einen reprä­sen­ta­tiven Zeitraum von drei Monaten aufzeichnet. Aus Verein­fa­chungs­gründen kann der betrieb­liche Nutzungs­an­teil auch mit den lohnsteu­er­li­chen Pauschalen angesetzt werden. Zur Unter­schei­dung der anzuwen­denden Pauschale ist anstelle jeder zusätz­li­chen Lademög­lich­keit an einer ortsfesten Einrich­tung des lohnsteu­er­li­chen Arbeit­ge­bers auf die zusätz­liche Lademög­lich­keit in einer der Betriebs­stätten abzustellen.

Somit gilt Folgendes:
Der Unter­nehmer kann die folgenden Strom­kosten für das elektri­sche Aufladen eines Firmen­wa­gens (ausschließ­lich Pkw) als betrieb­li­chen Aufwand erfassen:

1.) Für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2020 folgende monat­liche Pauschalen

  • mit zusätz­li­cher Lademög­lich­keit in einer der Betriebs­stätten des Unter­neh­mers
    • für Elektro­fahr­zeuge 20 € monat­lich
    • für Hybrid­elek­tro­fahr­zeuge 10 € monat­lich
  • ohne zusätz­liche Lademög­lich­keit in einer der Betriebs­stätten des Unter­neh­mers
    • für Elektro­fahr­zeuge 50 € monat­lich
    • für Hybrid­elek­tro­fahr­zeuge 25 € monat­lich

2.) Für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis 31.12.2030 folgende monat­liche Pauschalen

  • mit zusätz­li­cher Lademög­lich­keit in einer der Betriebs­stätten des Unter­neh­mers
    • für Elektro­fahr­zeuge 30 € monat­lich
    • für Hybrid­elek­tro­fahr­zeuge 15 € monat­lich
  • ohne zusätz­liche Lademög­lich­keit in einer der Betriebs­stätten des Unter­neh­mers
    • für Elektro­fahr­zeuge 70 € monat­lich
    • für Hybrid­elek­tro­fahr­zeuge 35 € monat­lich

Als zusätz­liche Lademög­lich­keit gilt jeder geeig­nete Strom­an­schluss an einer Betriebs­stätte des Unter­neh­mers. Ohne zusätz­liche Lademög­lich­keit in einer Betriebs­stätte des Unter­neh­mers sind die höheren Pauschalen anwendbar. Damit sind sämtliche Kosten des Unter­neh­mers für den Ladestrom abgegolten. Übersteigen die tatsäch­li­chen Kosten die maßge­bende Pauschale, kann der Unter­nehmer anstelle der maßge­benden Pauschale auch die anhand von Belegen nachge­wie­senen tatsäch­li­chen Kosten als Betriebs­aus­gaben erfassen (Buchung: Laufende Kfz-Betriebs­kosten an Privat­ein­lagen).

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | . | 16-06-2021