Wer bilan­ziert, muss seine Bilanz mit Gewinn- und Verlust­rech­nung nach amtlich vorge­schrie­benem Daten­satz durch Daten­fern­über­tra­gung übermit­teln. Auf Antrag kann die Finanz­be­hörde zur Vermei­dung unbil­liger Härten auf eine elektro­ni­sche Übermitt­lung verzichten.

Praxis-Beispiel:
Klägerin ist eine haftungs­be­schränkte Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (UG). Gegen­stand des Unter­neh­mens ist der Betrieb von sog. Inter­net­platt­formen. Gesell­schafter-Geschäfts­führer ist ein Rechts­an­walt, der von der UG kein Geschäfts­führer-Gehalt erhält. Die Steuer­erklä­rungen und Bilanzen für die Jahre 2011 bis 2016 reichte die UG in Papier­form ein. Für das Jahr 2017 übermit­telte die UG die Steuer­erklä­rungen elektro­nisch, während sie ihre Bilanz mit Gewinn- und Verlust­rech­nung weiterhin in Papier­form einreichte. Das Finanzamt forderte die UG auf, die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlust­rech­nung für das Wirtschafts­jahr 2018 nach amtlich vorge­schrie­benem Daten­satz elektro­nisch zu übermit­teln. Ein Verzicht auf die elektro­ni­sche Übermitt­lung komme nicht in Betracht.

Der BFH hat entschieden, dass hier kein Fall einer unbil­ligen Härte vorliegt, der es recht­fer­tigen würde, auf eine elektro­ni­sche Übermitt­lung zu verzichten. Eine wirtschaft­liche Unzumut­bar­keit liegt nur vor, wenn die Schaf­fung der techni­schen Möglich­keiten für eine Daten­fern­über­tra­gung nach amtlich vorge­schrie­benem Daten­satz nur mit einem nicht unerheb­li­chen finan­zi­ellen Aufwand möglich wäre. Technik in diesem Sinne sind u.a. der Inter­net­an­schluss, die notwen­digen Geräte (Hardware) sowie die notwen­digen Programme (Software).

Eine unbil­lige Härte liegt nicht schon dann vor, wenn die Einkünfte des bilan­zie­renden Steuer­pflich­tigen im Wirtschafts­jahr gering oder negativ sind. Es ist vielmehr zu beurteilen, ob die Kosten angesichts des Umfangs der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlust­rech­nung unver­hält­nis­mäßig sind. Das ist nur der Fall, wenn ein nicht unerheb­li­cher finan­zi­eller Aufwand vorliegt. Eine unbil­lige Härte ist aber nicht allein deshalb zu bejahen, weil es sich um einen Kleinst- oder Verlust­be­trieb handelt bzw. eine übersicht­liche Bilanz sowie Gewinn- und Verlust­rech­nung mit nur wenigen Bilanz­po­si­tionen vorliegt. Denn dann würde jeder finan­zi­elle Aufwand (ab dem ersten Euro) ein nicht unerheb­li­cher finan­zi­eller Aufwand sein. Fazit: Auch bei Kleinst­be­trieben besteht kein voraus­set­zungs­loser, "automa­ti­scher" Anspruch auf eine Befreiung von der Pflicht zur elektro­ni­schen Übermitt­lung der Bilanz.

Außerdem ist bei einem Betrieb, der Inter­net­platt­formen betreibt, davon auszu­gehen, dass alle techni­schen Voraus­set­zungen für eine elektro­ni­schen Übermitt­lung vorliegen. Ein zusätz­li­cher Aufwand kann also nur für die elektro­ni­sche Übermitt­lung einer Bilanz entstehen. Dieser Aufwand lag im vorlie­genden Fall bei 39 € bzw. 40,54 € pro Jahr. Das ist auch bei einem Kleinst­un­ter­nehmen kein erheb­li­cher finan­zi­eller Aufwand und somit nicht unver­hält­nis­mäßig.

Quelle: BFH | Urteil | XI R 29/20 | 20-04-2021