Das BMF hat eine Übersicht über den gegen­wär­tigen Stand der Doppel­be­steue­rungs­ab­kommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuer­be­reich sowie der Verhand­lungen zu den Abkommen am 1.1.2022 bekannt gegeben. Die Übersicht zeigt, dass verschie­dene der angeführten Abkommen nach ihrem Inkraft­treten rückwir­kend anzuwenden sind. Wenn ungewiss ist, wann ein unter­zeich­netes Abkommen in Kraft treten wird, sind Steuer­fest­set­zungen, die sich zugunsten des Steuer­schuld­ners auswirken, vorläufig durch­zu­führen. Umfang und Grund der Vorläu­fig­keit sind im Bescheid anzugeben. Bei der Frage, ob der Inhalt eines unter­zeich­neten Abkom­mens bereits berück­sich­tigt werden soll, stimmen sich das BMF und die Länder ab.

Am 24.11.2016 wurde ein Überein­kommen zur „Umset­zung steuer­ab­kom­mens­be­zo­gener Maßnahmen zur Verhin­de­rung der Gewinn­ver­kür­zung und Gewinn­ver­la­ge­rung“ getroffen, das von den betei­ligten Staaten am 7.6.2017 unter­zeichnet wurde. Danach sollen die entspre­chenden Steuer­ab­kommen von den jewei­ligen Vertrags­staaten modifi­ziert werden. Von deutscher Seite wurden die Steuer­ab­kommen mit den folgenden Staaten für eine Modifi­ka­tion benannt: Frank­reich, Griechen­land, Italien, Japan, Kroatien, Luxem­burg, Malta, Öster­reich, Rumänien, Slowakei, Spanien, Tsche­chien, Türkei und Ungarn. Das Abkommen wurde nach Zustim­mung der deutschen gesetz­ge­benden Körper­schaften im Dezember 2020 ratifi­ziert und trat für die Bundes­re­pu­blik Deutsch­land am 1.4. 2021 in Kraft (BGBl. 2020 II S. 946).

Unabhängig davon wollen die G7-Finanz­mi­nister das globale Steuer­system überar­beiten, indem eine globale Mindest­steuer festge­setzt wird. Derzeit gibt es kein globales Steuer­system, weil die Steuer­sys­teme der einzelnen Länder unter­schied­lich struk­tu­riert sind. Aufgrund der Globa­li­sie­rung und Digita­li­sie­rung entspre­chen die bestehenden Doppel­be­steue­rungs­ab­kommen nicht mehr der verän­derten Situa­tion. Es müssen also zwischen­staat­liche Regelungen gefunden werden, die global gelten, was bei zum Teil gegen­sätz­li­chen Inter­essen nicht einfach sein wird.

Die Globa­li­sie­rung hat den Unter­nehmen viele Vorteile gebracht, aber gleich­zeitig den großen multi­na­tio­nalen Unter­nehmen die Möglich­keit geboten, ihre Gewinne nicht in den Ländern zu versteuern, in denen sie die Gewinne reali­siert haben, sondern in den Ländern, die niedrige Steuer­sätze haben. Die kombi­nierte Wirkung der Globa­li­sie­rung und Digita­li­sie­rung der Volks­wirt­schaften hat somit zu Verzer­rungen und Ungleich­heiten geführt, die nur durch eine multi­la­teral verein­barte Lösung wirksam angegangen werden können. Im Rahmen der OECD haben sich mittler­weile 137 Staaten (Stand: 28. Dezember 2021) auf eine faire Auftei­lung von Besteue­rungs­rechten und eine globale effek­tive Mindest­be­steue­rung mit einem einheit­li­chen Steuer­satz von 15% geeinigt. Unser Finanz­mi­nister beabsich­tigt eine gesetz­liche Regelung bereits ab 2023 umzusetzen. Da die neuen Maßnahmen in die bisher verein­barten Doppel­be­steue­rungs­ab­kommen eingreifen werden, können diese aller­dings nur dann greifen, wenn sie inter­na­tional umgesetzt werden. Das wird voraus­sicht­lich doch mehr als ein Jahr brauchen.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV B 2 - S 1301/21/10048 :001 | 18-01-2022