Bei der Diffe­renz­be­steue­rung zahlt der Wieder­ver­käufer die Umsatz­steuer ledig­lich aus der Diffe­renz zwischen Verkaufs- und Einkaufs­preis. Als Wieder­ver­käufer gilt, wer gewerbs­mäßig mit beweg­li­chen körper­li­chen Gegen­ständen handelt. Der Wieder­ver­käufer hat darzu­legen und zu beweisen, dass die Voraus­set­zungen für die Diffe­renz­be­steue­rung vorliegen, insbe­son­dere dass sein Vorlie­fe­rant eine Privat­person, ein Klein­un­ter­nehmer oder ein Unter­nehmer ist, die seiner­seits die Diffe­renz­be­steue­rung angewendet hat.

Praxis-Beispiel:
Das Finanzamt hat bei einem Händler für Gebraucht­fahr­zeuge eine Betriebs­prü­fung durch­ge­führt. Nach Auffas­sung des Finanz­amts wurde in 22 Fällen nicht nachge­wiesen, dass die Voraus­set­zungen für eine Diffe­renz­be­steue­rung vorge­legen haben. Der Kfz-Händler habe keine ordent­li­chen Einkaufs­rech­nungen eines regis­trierten Unter­neh­mens vorge­legt, auf die er hätte vertrauen können. Statt­dessen habe er Ankaufs­scheine von Personen angenommen, ohne zumin­dest durch Vorlage des Passes zu prüfen, ob den Angaben zu trauen sei. Der Händler habe nicht nachge­wiesen, dass es sich um existie­rende Personen handele. Darüber hinaus habe er bei Ankäufen, bei denen der betref­fende Verkäufer kein Halter des Fahrzeugs gewesen sei, auch nicht geprüft, in welcher Eigen­schaft der Verkäufer aufge­treten sei. Vielmehr habe er diese Ankäufe als Privat­an­käufe gewertet, ohne die Sachlage näher zu prüfen. Der Händler habe daher beim Ankauf der Fahrzeuge somit nicht in „gutem Glauben" gehan­delt.

Wenn der letzte Halter des angekauften Pkw nicht mit der Person des Verkäu­fers identisch ist, kann der Käufer nicht ohne Weiteres auf dessen Behaup­tung vertrauen, als Privat­ver­käufer zu handeln. In diesem Fall hätte er sich zumin­dest die Verkaufs­voll­macht vorlegen lassen müssen. Ansonsten liegt die Vermu­tung nahe, dass es sich bei dem betref­fenden Verkäufer um einen "verkappten" Händler handelt, der seine Händler­ei­gen­schaft zum Zwecke einer Steuer­hin­ter­zie­hung verschleiert. Das Finanzamt berech­nete deshalb die Umsatz­steuer aus dem vollen Veräu­ße­rungs­preis.

Das Finanz­ge­richt hat die Auffas­sung des Finanz­amts bestä­tigt. In der vorlie­genden Konstel­la­tion ist es eine durchaus nahelie­gende Möglich­keit, dass ein Zwischen­ver­kauf des Fahrzeugs von einer Privat­person an einen Händler statt­ge­funden haben kann. Das betrifft vor allem die Fälle, in denen der jewei­lige Verkäufer nicht mit dem letzten Halter des Fahrzeugs identisch war. Der Händler kann somit nicht nachweisen, dass die Verkäufer dieser Fahrzeuge tatsäch­lich Privat­per­sonen, Klein­un­ter­nehmer oder Unter­nehmer waren, die ihrer­seits die Diffe­renz­be­steue­rung angewendet haben. Da der Händler unzutref­fende bzw. unvoll­stän­dige Fahrge­stell­num­mern aufge­zeichnet hatte, konnten keine weiteren Einzel­heiten zu den letzten Haltern und Verkäu­fern ermit­telt werden. Es bestehen daher keine Gründe für einen Vertrau­ens­schutz, wonach das Vorliegen der Voraus­set­zungen der Diffe­renz­be­steue­rung fingiert werden könnte.

Das Finanz­ge­richt hat die Revision wegen grund­sätz­li­cher Bedeu­tung zugelassen, weil in der Fachli­te­ratur auch gegen­tei­lige Auffas­sungen vertreten werden. Danach könne der Händler regel­mäßig nicht beurteilen bzw. überprüfen, ob die Voraus­set­zungen für die Diffe­renz­be­steue­rung von seinem Lieferer erfüllt werden. Wird dem Händler keine Rechnung mit geson­dertem Ausweis der Steuer erteilt, könne er deshalb davon ausgehen, dass für die Liefe­rung des Gegen­stands die Diffe­renz­be­steue­rung anwendbar ist.

Fazit: Da die Revision einge­legt wurde (Az. des BFH: XI R 15/21) ist es sinnvoll, in vergleich­baren Fällen Einspruch einzu­legen und zu beantragen, das Verfahren bis zur Entschei­dung durch den BFH ruhen zu lassen.

Quelle: Finanz­ge­richte | Urteil | FG Düssel­dorf, 5 K 1414/18 U | 23-03-2021