Bei der Diffe­renz­be­steue­rung zahlt der Unter­nehmer die Umsatz­steuer nur für die Diffe­renz zwischen An- und Verkaufs­preis. Begüns­tigt sind nur Wieder­ver­käufer, die mit beweg­li­chen Wirtschafts­gü­tern handeln. Voraus­set­zung ist, dass die Gegen­stände ohne Vorsteu­er­abzug erworben wurden, um sie anschlie­ßend wieder zu verkaufen. Bei Gegen­ständen mit einem Einkaufs­wert von nicht mehr als 500 € kann die Umsatz­steuer wahlweise nach der Gesamt­dif­fe­renz ermit­telt werden. 

Praxis-Beispiel:
Ein Unter­nehmer handelt mit gebrauchten Gegen­ständen, die er bei Haushalts­auf­lö­sungen oder ähnli­chen Anlässen aufkauft. Aus einem Nachlass hat er eine Vielzahl von Gegen­ständen für einen Gesamt­preis von 4.000 € gekauft. In diesem Nachlass sind ein antiker Schrank (Schätz­preis 1.400 €) und ein antiker Schreib­tisch (Schätz­preis 1.600 €) enthalten. Auf den gesamten Rest entfallen 1.000 €, wobei keiner der Gegen­stände einen Wert von mehr als 500 € hat. Den Ein- und Verkauf des antiken Schranks und Schreib­tischs darf der Unter­nehmer nicht in die Gesamt­dif­fe­renz einbe­ziehen. Hierfür muss er Einzel­dif­fe­renzen bilden. Für die restli­chen Gegen­stände, die einzeln nicht mehr als 500 € wert sind, darf der Unter­nehmer die Bemes­sungs­grund­lage nach der Gesamt­dif­fe­renz ermit­teln. Damit der Unter­nehmer die Diffe­renzen zutref­fend bilden kann, muss er den Einkauf getrennt buchen, wobei die Gegen­stände, die einzeln nicht mehr als 500 € wert sind, insge­samt 1.000 € wert sind.

Bei der Gesamt­dif­fe­renz besteht der Vorteil darin, dass nicht jedes einge­kaufte Teil einem bestimmten Verkauf zuordnen werden muss. Der Unter­nehmer muss ledig­lich bei jedem einzelnen Einkauf das Datum und den Gesamt­ein­kaufs­preis ausweisen, damit er später beim Verkauf die Gesamt­dif­fe­renz bilden kann. Eine Beschrän­kung auf bestimmte Arten von Gegen­ständen dieser Preis­gruppe ist nicht zulässig.

Gesamt­dif­fe­renz nur bei Gegen­ständen bis 500 €
Für Wieder­ver­käufer, die eine Vielzahl von Gegen­ständen zu einem geringen Preis einkaufen, ist es mühsam, für jedes einzelne Teil eine Diffe­renz zu bilden. Das ist z. B. bei einem Second-Hand-Shop für Kleidung der Fall oder bei Händlern, die Flohmärkte besuchen. Bei Gegen­ständen, deren Einkaufs­preis 500 € nicht überschreiten, hat der Wieder­ver­käufer somit ein Wahlrecht. Er kann anstelle der Einzel­dif­fe­renz eine Gesamt­dif­fe­renz bilden. Die Gesamt­dif­fe­renz ermit­telt er wie folgt:

Summe der Verkaufs­preise eines Besteue­rungs­zeit­raums (eines Jahres)
- Summe der Einkaufs­preise desselben Zeitraums
= Bemes­sungs­grund­lage für die Gesamt­dif­fe­renz

Liegt der Gesamt­kauf­preis für Sachge­samt­heiten oder für eine Menge von Gegen­ständen nicht über 500 €, ist eine Aufschlüs­se­lung der Einkaufs­preise nicht erfor­der­lich. Das ist z. B. häufig beim Kauf von Sammlungen oder Nachlässen der Fall. Liegt der Gesamt­preis nicht über 500 €, können einzelne Gegen­stände diesen Grenz­wert logischer­weise ebenfalls nicht überschreiten. Maßge­bend ist der tatsäch­lich gezahlte Einkaufs­preis.

Vorsicht: Falls die Gesamt­dif­fe­renz negativ ausfällt, beträgt die Umsatz­steuer 0 €. Die negative Gesamt­dif­fe­renz darf nicht auf das nachfol­gende Jahr übertragen werden. Das gilt auch dann, wenn dadurch die Belas­tung mit Umsatz­steuer zu hoch ausfällt. Ein Überhang aus dem Waren­ein­kauf sollte daher vermieden werden.

Wieder­ver­käufer müssen bezüg­lich der Umsatz­be­steue­rung keine Gesamt­dif­fe­renz bilden. Sie haben ein Wahlrecht. Wenn sie sich aller­dings für die Besteue­rung nach der Gesamt­dif­fe­renz entschieden haben, müssen sie das einheit­lich für das gesamte Kalen­der­jahr tun. Dabei müssen Sie zwingend alle Gegen­stände und alle Waren­gruppen mit einem Einkaufs­preis von bis zu 500 € einbe­ziehen. Die Begren­zung auf bestimmte Arten von Gegen­ständen bzw. auf eine bestimmte Waren­gruppe ist nicht zulässig. Der Unter­nehmer kann jedoch für jeden einzelnen Umsatz wählen, ob er die Diffe­renz­be­steue­rung nach der Einzel­dif­fe­renz anwendet oder darauf verzichtet.

Hinweis: Wenn bei der Besteue­rung nach der Gesamt­dif­fe­renz der Verkauf der "bis-500-€-Artikel" niedriger ist als der Einkauf dieser Artikel, entsteht ein Überhang aus dem Waren­ein­kauf. Je größer dieser Überhang ist, desto vorteil­hafter ist eine Besteue­rung nach der Einzel­dif­fe­renz. Bei einem Wechsel zu der Besteue­rung nach der Einzel­dif­fe­renz müssen jedoch die Waren­ein­gangs­konten zusätz­lich aufge­schlüs­selt werden.

Quelle:UStG | Gesetz­liche Regelung | § 25a | 05-09-2024