Der BFH hat entschieden, dass die Anwen­dung der Diffe­renz­be­steue­rung im Handel mit gebrauchten Autos nicht gerecht­fer­tigt ist, wenn der Steuer­pflich­tige nicht alle zumut­baren Maßnahmen ergriffen hat, um Unregel­mä­ßig­keiten in Bezug auf seine Geschäfts­partner zu unter­su­chen. 

Praxis-Beispiel:
Der Steuer­pflich­tige, der mit gebrauchten Fahrzeugen handelt, hatte in seiner Steuer­erklä­rung für das Jahr 2014 ausschließ­lich die Diffe­renz­be­steue­rung angewendet. Bei einer Prüfung durch das Finanzamt stellte sich jedoch heraus, dass er in mehreren Fällen Fahrzeuge von sogenannten "Privat­ver­käu­fern" gekauft hatte, die nicht die letzten einge­tra­genen Halter waren. Dies hätte der Steuer­pflich­tige erkennen und weiter unter­su­chen müssen.

Das Finanz­ge­richt Düssel­dorf hatte zuvor entschieden, dass der Steuer­pflich­tige nicht ausrei­chend nachge­wiesen hatte, dass die Voraus­set­zungen für die Anwen­dung der Diffe­renz­be­steue­rung erfüllt waren. Der Berufung auf Gutgläu­big­keit wurde nicht statt­ge­geben, da der Steuer­pflich­tige nicht alle zumut­baren Maßnahmen ergriffen hatte, um zu verhin­dern, dass er in eine Steuer­hin­ter­zie­hung verwi­ckelt wird. Der BFH bestä­tigte dieses Urteil und wies die Revision des Steuer­pflich­tigen zurück. 

Zusam­men­fas­send betont der BFH, dass der Steuer­pflich­tige dafür verant­wort­lich ist nachzu­weisen, dass die Voraus­set­zungen für die Diffe­renz­be­steue­rung einge­halten wurden. Gutgläu­big­keit kann nur dann Schutz bieten, wenn alle zumut­baren Vorsichts­maß­nahmen ergriffen wurden, um Steuer­hin­ter­zie­hung zu verhin­dern.

Quelle:BFH | Beschluss | XI R 15/21 | 10-12-2024