Umsätze sind steuer­frei, wenn es sich um eng mit der Sozial­für­sorge und der sozialen Sicher­heit verbun­dene Leistungen handelt und diese Leistungen von Einrich­tungen des öffent­li­chen Rechts oder anderen Einrich­tungen erbracht werden, die keine syste­ma­ti­sche Gewinn­erzie­lung anstreben. Aus Billig­keits­gründen können daher Leistungen, die im unmit­tel­baren Zusam­men­hang mit der Eindäm­mung und Bekämp­fung der Covid-19-Pandemie erbracht werden, als eng mit der Sozial­für­sorge und der sozialen Sicher­heit verbun­dene Leistungen angesehen werden, sodass sie gemäß § 4 Nr. 18 UStG als umsatz­steu­er­frei behan­delt werden können.

Als Leistungen im Zusam­men­hang mit der Eindäm­mung und Bekämp­fung der Covid-19-Pandemie gelten auch die entgelt­liche Gestel­lung von Personal, Räumlich­keiten, Sachmit­teln oder die Erbrin­gung von anderen Leistungen an Körper­schaften privaten oder öffent­li­chen Rechts, soweit die empfan­gende Körper­schaft selbst Leistungen im Zusam­men­hang mit der Eindäm­mung und Bekämp­fung der Covid-19-Pandemie erbringt. Für die aus Billig­keits­gründen mögliche Steuer­be­freiung der an diese Körper­schaften erbrachten Leistungen ist es unbeacht­lich, ob die Leistungen der Körper­schaften zur Eindäm­mung und Bekämp­fung der Covid-19-Pandemie 

  • steuerbar oder
  • nicht steuerbar sind (z. B. mangels Entgelt oder infolge der Erfül­lung eigener hoheit­li­cher Aufgaben).

Diese für 2020 und 2021 geltende Billig­keits­re­ge­lung ist nunmehr bis einschließ­lich Veran­la­gungs­zeit­raum 2022 verlän­gert worden.

Hinweis: Beruft sich der leistende Unter­nehmer auf die im Billig­keitsweg zu gewäh­rende Steuer­be­freiung, ist der Vorsteu­er­abzug für Eingangs­leis­tungen, die damit im Zusam­men­hang stehen, nach § 15 UStG ausge­schlossen.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | III C 3 - S 7130/20/10005 :015 | 02-12-2021