Nach der Corona­virus-Impfver­ord­nung werden nicht nur die Durch­füh­rung einer Corona-Schutz­imp­fung vergütet, sondern u.a. auch die allei­nige Erstel­lung eines digitalen Impfzer­ti­fi­kats (wenn die Impfung z. B. zuvor in einem Impfzen­trum verab­reicht wurde). Das BMF hat hierzu in Abstim­mung mit den Ländern Folgendes festge­halten:

Das Ausstellen von Impfzer­ti­fi­katen durch Ärzte stellt keine gewerb­liche Tätig­keit dar. Sie ist untrennbar mit der eigent­li­chen Impfung verbunden, die eine origi­näre ärztliche Tätig­keit darstellt. Dies gilt auch dann, wenn die Impfung durch eine andere Praxis oder Stelle (z. B. Impfzen­trum) vorge­nommen wurde. Dass die Ärzte hierfür ein geson­dertes Honorar erhalten, hat auf die ertrag­steu­er­liche Beurtei­lung keinen Einfluss. Auch auf die spätere Verwen­dung des Impfzer­ti­fi­kats durch den Patienten, z. B. als Reise­do­ku­ment, kommt es nicht an. Bei Gemein­schafts­praxen führt das Ausstellen von Impfzer­ti­fi­katen somit nicht dazu, dass aus den freibe­ruf­li­chen Einkünften gewerb­liche Einkünfte werden.

Die Durch­füh­rung von Corona-Tests durch Ärzte (sowohl PCR-, als auch Antigen-Tests) ist ebenfalls nicht als gewerb­liche Tätig­keit einzu­ordnen. Dies gilt unabhängig von der jewei­ligen medizi­ni­schen Fachrich­tung der Ärzte. Unschäd­lich ist auch die Mithilfe anderer Personen (z. B. die Mithilfe einer Arzthel­ferin oder eines Arzthel­fers) bei der Durch­füh­rung der Tests, wenn der Arzt weiterhin auch bei der Durch­füh­rung von Corona-Tests leitend und eigen­ver­ant­wort­lich tätig ist.

Quelle: Sonstige | Beschluss | OFD Frank­furt a.M, S 2245 A-018-St 214 | 25-10-2021