Aufgrund der anhal­tenden Covid-19-Pandemie gelten die Verwal­tungs- und Vollzugs­er­leich­te­rungen für die Jahre 2020 und 2021 weiterhin auch im Jahr 2022. Hierzu zählen im Wesent­li­chen folgende Maßnahmen:

Spenden: Für alle Sonder­konten, die von inlän­di­schen juris­ti­schen Personen des öffent­li­chen Rechts, inlän­di­schen öffent­li­chen Dienst­stellen oder von amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrts­pflege einschließ­lich ihrer Mitglieds­or­ga­ni­sa­tionen zur Förde­rung der Hilfe in der Corona-Krise einge­richtet wurden, gilt ohne betrags­mä­ßige Beschrän­kung der verein­fachte Zuwen­dungs­nach­weis. Es genügt in diesen Fällen als Nachweis der Barein­zah­lungs­beleg oder die Buchungs­be­stä­ti­gung (z. B. Konto­auszug) eines Kredit­in­sti­tutes oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking. Der verein­fachte Zuwen­dungs­nach­weis gilt auch, soweit bis zur Errich­tung eines Sonder­kontos Zuwen­dungen auf ein anderes Konto der genannten Zuwen­dungs­emp­fänger geleistet wurden.

Haben nicht steuer­be­güns­tigte Spenden­sammler Spenden­konten zur Förde­rung der Hilfe in der Corona-Krise einge­richtet und zu Spenden aufge­rufen, sind diese Zuwen­dungen steuer­lich abziehbar, wenn das Spenden­konto als Treuhand­konto geführt wird und die Zuwen­dungen anschlie­ßend entweder an eine steuer­be­freite Körper­schaft, Perso­nen­ver­ei­ni­gung oder Vermö­gens­masse oder an eine inlän­di­sche juris­ti­sche Person des öffent­li­chen Rechts bzw. eine inlän­di­sche öffent­liche Dienst­stelle zur Förde­rung der Hilfe in der Corona-Krise weiter­ge­leitet werden. Zur Erstel­lung von Zuwen­dungs­be­stä­ti­gungen muss dem Zuwen­dungs­emp­fänger auch eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem jewei­ligen Anteil an der Spenden­summe übergeben werden.

Spenden­ak­tionen von gemein­nüt­zigen Körper­schaften in der Corona-Krise: Einer gemein­nüt­zigen Körper­schaft ist es grund­sätz­lich nicht erlaubt, Mittel für steuer­be­güns­tigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert. Ruft eine gemein­nüt­zige Körper­schaft, die nach ihrer Satzung keine mildtä­tigen Zwecke verfolgt (z. B. Sport­verein, Musik­verein, Klein­gar­ten­verein oder Brauch­tums­verein), zu Spenden in der Corona-Krise auf, ist es unschäd­lich für die Steuer­be­güns­ti­gung einer Körper­schaft, die nach ihrer Satzung keine mildtä­tigen Zwecke fördert oder regional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonder­ak­tion für Hilfe in der Corona Krise erhalten hat, ohne entspre­chende Änderung ihrer Satzung für den angege­benen Zweck verwendet. Die Körper­schaft hat bei der Förde­rung mildtä­tiger Zwecke die Bedürf­tig­keit der unter­stützen Person oder Einrich­tung selbst zu prüfen und zu dokumen­tieren. Bei Maßnahmen, z. B. Einkaufs­hilfen, für Personen in häusli­cher Quaran­täne oder für Personen, die aufgrund ihres Alters, Vorer­kran­kungen o.ä. zum beson­ders gefähr­deten Perso­nen­kreis gehören, ist die körper­liche Hilfs­be­dürf­tig­keit zu unter­stellen.

Aufsto­ckung von Kurzar­bei­ter­geld und Fortset­zung der Zahlung von Übungs­leiter- und Ehren­amts­pau­schale: Stocken steuer­be­güns­tigte Organi­sa­tionen ihren eigenen Beschäf­tigten, die sich in Kurzar­beit befinden, das Kurzar­bei­ter­geld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von insge­samt 80% des bishe­rigen Entgelts auf, werden weder die Mittel­ver­wen­dung für satzungs­mä­ßige Zwecke noch die Markt­üb­lich­keit und die Angemes­sen­heit der Aufsto­ckung geprüft. Voraus­set­zung ist, dass die Aufsto­ckung einheit­lich für alle Arbeit­nehmer erfolgt. Zudem wird es gemein­nüt­zig­keits­recht­lich nicht beanstandet, wenn die Ehren­amts- oder Übungs­lei­ter­pau­schalen weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätig­keit aufgrund der Corona-Krise (zumin­dest zeitweise) nicht mehr möglich ist.

Schen­kung­steuer: Handelt es sich bei den Zuwen­dungen um Schen­kungen, können Steuer­be­frei­ungen nach § 13 ErbStG gewährt werden. Hierunter fallen u.a. Zuwen­dungen an gemein­nüt­zige Körper­schaften nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG und Zuwen­dungen, die ausschließ­lich kirch­li­chen, gemein­nüt­zigen oder mildtä­tigen Zwecken gewidmet sind, sofern deren Verwen­dung zu diesem Zweck gesichert ist.

Zuwen­dungen an Geschäfts­partner: Wendet der Steuer­pflich­tige seinen von der Corona-Krise unmit­telbar und nicht unerheb­lich negativ betrof­fenen Geschäfts­part­nern zum Zwecke der Aufrecht­erhal­tung der Geschäfts­be­zie­hungen in angemes­senem Umfang unent­gelt­lich Leistungen aus seinem Betriebs­ver­mögen zu, sind die Aufwen­dungen in voller Höhe als Betriebs­aus­gaben abziehbar. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG ist insoweit aus Billig­keits­gründen nicht anzuwenden.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 4 - S 2223/19/10003 :006 | 14-12-2021