Durch das Corona­virus entstehen weiterhin beträcht­liche wirtschaft­liche Schäden. Das BMF hat im Einver­nehmen mit den obersten Finanz­be­hörden der Länder entschieden, den Corona-Geschä­digten durch eine angemes­sene Verlän­ge­rung der steuer­li­chen Maßnahmen zur Vermei­dung unbil­liger Härten entge­gen­zu­kommen. Hierbei handelt es sich um folgende Maßnahmen:

  • Stundungen im verein­fachten Verfahren: Steuer­pflich­tige, die durch die Corona-Epidemie nachweis­lich wirtschaft­lich negativ betroffen sind, können bis zum 31.1.2022 Anträge auf Stundung der Steuern stellen, die bis zum 31.1.2022 fällig sind. Die Stundungen sind längs­tens bis zum 31.3.2022 zu gewähren. Im Anschluss können über den 31.3.2022 hinaus Stundungen für die Steuern, die bis zum 31.1.2022 fällig waren, gewährt werden, wenn Raten­zah­lungen bis längs­tens zum 30.6.2022 verein­bart werden.
    Es sind keine strengen Anfor­de­rungen zu stellen. Die Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuer­pflich­tigen die entstan­denen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Wenn bei einem Unter­nehmen die Umsätze wegen der Corona­virus-Epidemie deutlich zurück­gehen, reicht dies als Grund aus, um die Zahlungs­ver­pflich­tungen aus zurück­lie­genden Zeiten auf die Zukunft zu verschieben. Auf die Erhebung von Stundungs­zinsen kann verzichtet werden.
  • Vollstre­ckungs­auf­schub: Ist ein Vollstre­ckungs­schuldner durch die Corona-Epidemie nachweis­lich wirtschaft­lich negativ betroffen, soll bis zum 31.1.2022 von Vollstre­ckungsmaß-nahmen abgesehen werden, soweit es sich um Steuern handelt, die bis zum 31.1.2022 fällig geworden sind. Die im Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2022 entstan­denen Säumnis­zu­schläge werden grund­sätz­lich erlassen.
    Bei Verein­ba­rung von angemes­senen Raten­zah­lungen kann der Vollstre­ckungs­auf­schub für Steuern, die bis zum 31.1.2022 fällig sind, längs­tens bis zum 30.6.2022 gewährt werden. Bis dahin entstan­dene Säumnis­zu­schläge können erlassen werden.
  • Voraus­zah­lungen auf die Einkommen- und Körper­schaft­steuer 2021: Steuer­pflich­tige, die durch die Corona-Epidemie nachweis­lich wirtschaft­lich negativ betroffen sind, können ihre Voraus­zah­lungen auf die Einkommen- und Körper­schaft­steuer 2021 und 2022 bis zum 30.6.2022 unter Darle­gung ihrer Verhält­nisse anpassen lassen. Es sind keine strengen Anfor­de­rungen zu stellen. Die Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuer­pflich­tigen die entstan­denen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
  • Stundung, Vollstre­ckungs­auf­schub und Anpas­sung von Voraus­zah­lungen in anderen Fällen:
    Für andere Anträge auf (Anschluss-) Stundung oder Vollstre­ckungs­auf­schub, sowie bei der Anpas­sung von Voraus­zah­lungen gelten die allge­meinen Grund­sätze und Nachweis­pflichten. Dies gilt auch für Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rungen über den 30.6.2022 hinaus.

Hinweis: Diese Maßnahmen gelten ergän­zend zum BMF-Schreiben vom 18.3.2021, das entspre­chend weiterhin anzuwenden ist.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV A 3 - S 0336/20/10001 :045 | 06-12-2021