Unter­nehmen, die von der Corona-Pandemie stark betroffen sind, können ihre Voraus­zah­lungen zur Einkom­men­steuer bzw. Körper­schaft­steuer in einem verein­fachten Verfahren herab­setzen lassen. Die Finanz­ver­wal­tung stellt nunmehr klar, dass bei der Gewer­be­steuer entspre­chend verfahren werden kann. Hat das Finanzamt Kenntnis von den verän­derten Verhält­nissen hinsicht­lich des Gewer­be­er­trags, kann es für den laufenden Erhebungs­zeit­raum die Anpas­sung der Gewer­be­steuer-Voraus­zah­lungen veran­lassen.

Steuer­pflich­tige, die unmit­telbar und in starkem Maße wirtschaft­lich betroffen sind, können bis zum 30.6.2022 unter Darle­gung ihrer Verhält­nisse Anträge auf Herab­set­zung des Gewer­be­steu­er­mess­be­trages für Zwecke der Gewer­be­steuer-Voraus­zah­lungen 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprü­fung der Voraus­set­zungen sind keine strengen Anfor­de­rungen zu erfüllen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuer­pflich­tigen die entstan­denen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Setzt das Finanzamt den Gewer­be­steu­er­mess­be­trag für Zwecke der Voraus­zah­lungen herab, ist die betref­fende Gemeinde bei der Festset­zung ihrer Gewer­be­steuer-Voraus­zah­lungen hieran gebunden. 

Anträge auf Stundung oder Erlass von Gewer­be­steu­er­be­trägen im Zusam­men­hang mit den Auswir­kungen des Corona­virus sind an die jeweils zustän­dige Gemeinde zu richten. Das Finanzamt ist nur dann zuständig, wenn die Festset­zung und Erhebung der Gewer­be­steuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.

Quelle: Verwal­tungs­er­lasse | Veröf­fent­li­chung | Corona-Erlasse vom 9.12.2021 zur Gewer­be­steuer | 08-12-2021