Die 1%-Regelung ist bei der privaten Nutzung eines betrieb­li­chen Kraft­fahr­zeugs, das keine CO2-Emissionen hat (= reine Elektro­fahr­zeuge, inkl. Brenn­stoff­zel­len­fahr­zeuge) nur mit einem Viertel der Bemes­sungs­grund­lage (= Brutto­lis­ten­preis) anzusetzen. Dies gilt jedoch nur bei Anschaf­fungen

  • bis zum 31.12.2023, wenn der Brutto­lis­ten­preis des Kraft­fahr­zeugs nicht mehr als 60.000 € beträgt,
  • ab dem 1.1.2024, wenn der Brutto­lis­ten­preis des Kraft­fahr­zeugs nicht mehr als 70.000 € beträgt und
  • geplant für Anschaf­fungen ab dem 1.7.2025, wenn der Brutto­lis­ten­preis des Kraft­fahr­zeugs nicht mehr als 100.000 € beträgt.

In den vorge­nannten Fällen sind bei der Fahrten­buch­re­ge­lung die antei­ligen Kosten anzusetzen, wobei die Abschrei­bung, die Miete oder die Leasing­raten nur mit einem Viertel anzusetzen sind. Dies gilt entspre­chend auch bei der Überlas­sung eines betrieb­li­chen Kfz an Arbeit­nehmer.

Zusätz­lich soll für Neuzu­las­sungen von Elektro­fahr­zeugen ohne CO2-Emissionen ab dem 1.7.2025 bis Ende 2028 anstelle der normalen Abschrei­bung eine Sonder­ab­schrei­bung einge­führt werden, die wie folgt gestaf­felt sein soll: 

  • im Jahr der Anschaf­fung (also im ersten Jahr) 75%
  • im zweiten Jahr 10%
  • im dritten Jahr 5%
  • im vierten Jahr 5%
  • im fünften Jahr 3% und
  • im sechsten Jahr 2%.
Quelle:EStG | Gesetz­vor­haben | § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG i.d.F. des Entwurfs eines Gesetzes für ein steuer­li­ches Inves­ti­ti­ons­so­fort­pro­gramm zur Stärkung des Wirtschafts­stand­orts | 12-06-2025