Unter­nehmen sind buchfüh­rungs­pflichtig, wenn sie eine der folgenden Grenz­werte überschreiten

  • Gewinn aus Gewer­be­be­trieb im Wirtschafts­jahr mehr als 60.000 € 
  • Umsatz mehr als 600.000 € im Jahr

Ob die Umsatz­schwelle überschritten wird, ist nunmehr nach den Krite­rien zu ermit­teln, die bei der Ermitt­lung des Gesamt­um­satzes für Klein­un­ter­nehmer anzuwenden sind. Somit wurde die Berech­nungs­me­thode zur Ermitt­lung der Umsatz­grenze bei der Festle­gung der Buchfüh­rungs­pflicht geändert. Diese neue Berech­nungs­me­thode ist auf Umsätze der Kalen­der­jahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 beginnen.

Übergangs­re­ge­lung: Das Finanzamt wird Steuer­pflich­tige, deren Umsatz­schwelle von 600.000 € 

  • zwar nach der alten Fassung für Kalen­der­jahre, die vor dem 1.1.2021 liegen, überschritten hat,
  • jedoch nach der neuen Fassung im Kalen­der­jahr 2020 nicht überschreitet 

keine Mittei­lung über den Beginn der Buchfüh­rungs­pflicht übersenden. Das heißt, dass in diesen Fällen steuer­lich keine Buchfüh­rungs­pflicht begründet wird.

Ermitt­lung des Gesamt­um­satzes für Klein­un­ter­nehmer:
Der Gesamt­um­satz richtet sich immer nach den Entgelten, die der Unter­nehmer im jewei­ligen Jahr einnimmt. Hilfs­um­sätze, die nicht den eigent­li­chen Gegen­stand des Unter­neh­mens bilden, wie z. B. der Verkauf bzw. die Entnahme von Anlage­ver­mögen, sind bei der Ermitt­lung des Gesamt­um­satzes nicht einzu­be­ziehen. Wesent­lich ist, dass die meisten umsatz­steu­er­freien Umsätze, die den Vorsteu­er­abzug ausschließen, nicht zum Gesamt­um­satz gehören. Der Unter­nehmer ermit­telt seinen Gesamt­um­satz wie folgt:

Summe der Betriebs­ein­nahmen, die der Unter­nehmer tatsäch­lich verein­nahmt hat (also nach verein­nahmten Entgelten)
– steuer­freie Umsätze, die den Vorsteu­er­abzug ausschließen
– Entnahme von Wirtschafts­gü­tern des Anlage­ver­mö­gens
– Veräu­ße­rung von Wirtschafts­gü­tern des Anlage­ver­mö­gens
= Gesamt­um­satz

Zum Gesamt­um­satz gehören auch Umsätze, die der Unter­nehmer wie Umsätze im Inland zu behan­deln hat, wie z. B. die Umsätze im Freihafen sowie für die ein anderer als Leistungs­emp­fänger die Umsatz­steuer schuldet. Nicht zum Gesamt­um­satz gehören die Umsätze, für die der Unter­nehmer als Leistungs­emp­fänger nach § 13b Abs. 5 UStG (Reverse-Charge Verfahren) schuldet.

Bei Anwen­dung der Diffe­renz­be­steue­rung ist bei der Ermitt­lung der Umsatz­größen nicht auf die Diffe­renz­be­träge (Handels­spanne) abzustellen ist, sondern auf die Gesamt­ent­gelte. Ob der Grenz­wert überschritten wird, ist also auf der Grund­lage aller vom Wieder­ver­käufer verein­nahmten Beträge zu ermit­teln, unabhängig von den Modali­täten, nach denen diese Beträge tatsäch­lich besteuert werden.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV A 4 - S 0310/19/10001 :004 | 04-07-2021