Bei der Gewinn­ermitt­lung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind Bonus­meilen, die auf dienst­li­chen Reisen erworben wurden, im Zeitpunkt ihrer Inanspruch­nahme als Betriebs­ein­nahme zu erfassen. Bei der Verwen­dung der Bonus­punkte für beruf­liche Zwecke, steht einer fiktiven Einnahme in Höhe des Werts der Bonus­punkte ein fiktiver Betriebs­aus­ga­ben­abzug gegen­über. Der Vorgang ist somit steuerneu­tral. Dies gilt auch, wenn die Bonus­meilen der Pauschal­be­steue­rung nach § 37a EStG unter­worfen wurden.

Praxis-Beispiel:
Ein Diplom-Ingenieur erbringt Beratungs­leis­tungen im Bereich der Telekom­mu­ni­ka­tion. Seinen Gewinn ermit­telt er mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Im Rahmen einer Betriebs­prü­fung wurde festge­stellt, dass der Diplom-Ingenieur einen Teil der Kosten für betrieb­liche Flüge in 2015 und 2016 durch Miles and More-Prämien bezahlte, die er durch betrieb­liche Reisen erwirt­schaftet hatte. Da die Bonus­meilen der Pauschal­be­steue­rung nach § 37a EStG unter­lagen, buchte der Diplom-Ingenieur die zur Bezah­lung einge­setzten Bonus­meilen als Betriebs­aus­gaben. Zahlungen für die Dienst­reisen hat der Kläger in diesem Zusam­men­hang nicht geleistet. Die Betriebs­prü­fung war der Auffas­sung, dass die auf betrieb­li­chen Flügen gesam­melten Bonus­meilen mangels Entnahme im Betriebs­ver­mögen verblieben seien und erkannte diese Aufwen­dungen nicht als Betriebs­aus­gaben an.

Der Diplom-Ingenieur führt aus, dass der Betriebs­aus­ga­ben­abzug zu Unrecht versagt wurde. Das Finanzamt verkenne, dass er als freibe­ruf­lich Tätiger, der seinen Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermit­tele, über kein Betriebs­ver­mögen verfüge. Die Gutschrift der Miles and More-Prämien sei daher als Privat­ver­mögen zu werten. Wegen der Pauschal­be­steue­rung läge versteu­ertes Einkommen vor, das er für betrieb­liche Zwecke verwendet habe. Die Miles and More-Prämien seien ebenso, wie z. B. Bitcoins, als elektro­ni­sches Geld nach dem Zahlungs­dienst­auf­sichts­ge­setz (ZAG) anzusehen, mit dem die Dienst­reisen bezahlt worden seien.

Das Finanz­ge­richt hat entschieden, dass die Inanspruch­nahme der Prämien beim Diplom-Ingenieur mangels einge­tre­tenem zusätz­li­chen Wertab­fluss aus dem Betriebs­ver­mögen zu keinen Betriebs­aus­gaben führen. Eine den Gewinn mindernde Einlage liegt nicht vor. Die Miles and More-Prämien sind kein elektro­ni­sches Geld. Konse­quenz ist, dass die auf dienst­li­chen Reisen erwor­benen Bonus­meilen aufgrund ihrer betrieb­li­chen Veran­las­sung Betriebs­ver­mögen geworden sind. Dabei reicht es zur Begrün­dung von Betriebs­ver­mögen aus, dass die Anschaf­fung als solches ein betrieb­li­cher Vorgang ist. Auf eine beabsich­tigte Verwen­dung im Betrieb kommt es dabei nicht an.

Bei der Gewinn­ermitt­lung durch Bilan­zie­rung sind die Bonus­meilen als Forde­rung zu aktivieren. Demge­gen­über sind bei der Gewinn­ermitt­lung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung, wo bezüg­lich des Betriebs­ver­mö­gens die gleichen Grund­sätze gelten, die Bonus­meilen korre­spon­die­rend im Zeitpunkt der Inanspruch­nahme als Betriebs­ein­nahme zu erfassen.

Bei der Verwen­dung der Bonus­punkte für beruf­liche Zwecke, steht einer fiktiven Einnahme in Höhe des Wertes der Bonus­punkte ein fiktiver Betriebs­aus­ga­ben­abzug gegen­über. Der Vorgang ist somit steuerneu­tral, weil die spätere beruf­liche Reise unter Einsatz der Bonus­punkte bereits durch die früheren beruf­li­chen Reisen mitfi­nan­ziert und durch einen Betriebs­aus­ga­ben­abzug berück­sich­tigt worden war. Mangels zusätz­li­chem Wertab­gang aus dem Betriebs­ver­mögen ist entgegen der Ansicht des Diplom-Ingenieurs eine weitere Berück­sich­ti­gung als Betriebs­aus­gabe in Höhe des Prämi­en­wertes nicht möglich.

Hinweis: Das Finanz­ge­richt hat die Revision wegen grund­sätz­li­cher Bedeu­tung und mangels fehlender höchst­rich­ter­li­cher Recht­spre­chung zum Anwen­dungs­be­reich der Norm zugelassen. Vergleich­bare Fälle sollten daher offen­ge­halten werden.

Quelle: Finanz­ge­richte | Urteil | FG Hessen, 4 K 404/20 | 12-07-2021