Angemes­sene Bewir­tungs­auf­wen­dungen können nur dann als Betriebs­aus­gaben angezogen werden, wenn ein schrift­li­cher Nachweis über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewir­tung vorliegt. Das BMF hat nunmehr umfas­send Stellung genommen, wobei die Anfor­de­rungen an den Inhalt des Bewir­tungs­be­legs im Wesent­li­chen nicht neu sind. Neu sind aller­dings die Anfor­de­rungen, die an die Erstel­lung von Bewir­tungs­rech­nung gestellt werden.

Nachweis der zerti­fi­zierten techni­schen Sicher­heits­ein­rich­tung (TSE): Restau­rant­rech­nungen müssen maschi­nell ausge­druckt und regis­triert sein. Das ist nicht neu. Neu ist jedoch, dass die Aufwen­dungen für eine Bewir­tung von Personen aus geschäft­li­chem Anlass nur dann als Betriebs­aus­gaben anerkannt werden, wenn es sich bei dem Bewir­tungs­beleg um eine maschi­nell erstellte und elektro­nisch aufge­zeich­nete Rechnung handelt, die mit Hilfe einer zerti­fi­zierten techni­schen Sicher­heits­ein­rich­tung (TSE) erstellt wurde. Der Bewir­tungs­be­trieb ist verpflichtet, mit dem elektro­ni­schen Aufzeich­nungs­system mit Kassen­funk­tion Belege über die Geschäfts­vor­fälle zu erstellen. Der zu erstel­lende Beleg, der die Angaben gemäß § 6 Kassen­SichV enthält, stellt bei einem Rechnungs­be­trag bis 250 € eine ordnungs­ge­mäße Rechnung dar. Rechnungen in anderer Form, z. B. handschrift­lich erstellte oder nur maschi­nell erstellte, erfüllen die Nachweis­vor­aus­set­zungen nicht. Die so ausge­wie­senen Bewir­tungs­auf­wen­dungen sind vollständig vom Betriebs­aus­ga­ben­abzug ausge­schlossen.

Vertrau­ens­schutz: Der Steuer­pflich­tige kann im Allge­meinen darauf vertrauen, dass die ihm erteilte Rechnung vom Bewir­tungs­be­trieb maschi­nell ordnungs­gemäß erstellt und aufge­zeichnet worden ist, wenn der von dem elektro­ni­schen Aufzeich­nungs­system mit Kassen­funk­tion ausge­stellte Beleg mit einer Trans­ak­ti­ons­nummer, der Serien­nummer des elektro­ni­schen Aufzeich­nungs­sys­tems oder der Serien­nummer des Sicher­heits­mo­duls versehen wurde. Diese Angaben können auch in Form eines QR Codes darge­stellt werden.

Ausfall der zerti­fi­zierten techni­schen Sicher­heits­ein­rich­tung (TSE): Das elektro­ni­sche Aufzeich­nungs­system darf weiter­be­trieben werden, wenn der Ausfall auf dem Beleg z. B. durch eine fehlende Trans­ak­ti­ons­nummer oder durch eine sonstige eindeu­tige Kennzeich­nung ersicht­lich ist. In diesem Fall ist der Betriebs­aus­ga­ben­abzug grund­sätz­lich zulässig.

Spätere unbare Zahlungen: Werden Bewir­tungs­leis­tungen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Tag der Bewir­tung in Rechnung gestellt und unbar bezahlt (z. B. bei der Bewir­tung eines größeren Perso­nen­kreises im Rahmen einer geschlos­senen Veran­stal­tung) oder sind in dem bewir­tenden Betrieb ausschließ­lich unbare Zahlungen möglich, ist die Vorlage des Belegs eines elektro­ni­schen Aufzeich­nungs­sys­tems mit Kassen­funk­tion, der die Angaben nach § 6 Kassen­SichV beinhaltet, nicht zwingend erfor­der­lich. In diesem Fall ist der Zahlungs­beleg über die unbare Zahlung der Rechnung beizu­fügen.

Verzehr­gut­scheine: Werden für Gäste eines Unter­neh­mens Verzehr­gut­scheine ausge­geben, gegen deren Vorlage die Besucher auf Rechnung des Unter­neh­mens in einem Bewir­tungs­be­trieb bewirtet werden, reicht für den Betriebs­aus­ga­ben­abzug die Vorlage der Abrech­nung über die Verzehr­gut­scheine aus.

Digitale oder digita­li­sierte Bewir­tungs­rech­nungen: Wird der Beleg vom Steuer­pflich­tigen digital erstellt oder digita­li­siert (digitaler oder digita­li­sierter Eigen­beleg), ist die erfor­der­liche Autori­sie­rung durch eine elektro­ni­sche Unter­schrift oder eine elektro­ni­sche Geneh­mi­gung der entspre­chenden Angaben zu gewähr­leisten. Die Angaben dürfen im Nachhinein nicht undoku­men­tiert geändert werden können. Die Rechnung über die Bewir­tung in einem Bewir­tungs­be­trieb kann dem Steuer­pflich­tigen bereits in digitaler Form übermit­telt werden (digitale Bewir­tungs­rech­nung). Eine Bewir­tungs­rech­nung in Papier­form kann vom Steuer­pflich­tigen digita­li­siert werden (digita­li­sierte Bewir­tungs­rech­nung). Ein digitaler oder digita­li­sierter Eigen­beleg muss digital mit der Bewir­tungs­rech­nung zusam­men­ge­fügt oder durch einen Gegen­sei­tig­keits­hin­weis auf Eigen­beleg und Bewir­tungs­rech­nung verbunden werden.

Anwen­dung: Bei Belegen über Bewir­tungs­auf­wen­dungen, die bis zum 31.12.2022 ausge­stellt werden, ist der Betriebs­aus­ga­ben­abzug unabhängig von den nach der Kassen­SichV gefor­derten Angaben zulässig. Soweit darüber hinaus nach dem neuen BMF-Scheiben erhöhte Anfor­de­rungen an die Nachweis­füh­rung zu erfüllen sind, gelten diese verpflich­tend für Bewir­tungs­auf­wen­dungen, die nach dem 1.7.2021 anfallen.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 6 - S 2145/19/10003 :003 | 29-06-2021