Aufmerk­sam­keiten, die der Unter­nehmer in geringem Umfang als Geste der Höflich­keit darreicht, sind keine Bewir­tung. Der Unter­nehmer kann die Kosten daher zu 100% abziehen, ohne beson­dere Aufzeich­nungs­pflichten beachten zu müssen. Entschei­dend ist somit, wo die Aufmerk­sam­keit aufhört und die Bewir­tung anfängt. Es kommt nicht allein auf den Preis an, sondern auch auf die Art und den Umfang der angebo­tenen Speisen und Getränke. Bei Kaffee, Tee, Erfri­schungs­ge­tränken und Gebäck handelt es sich unzwei­fel­haft um Aufmerk­sam­keiten. Eine eindeu­tige Grenze gibt es jedoch nicht.

Beim Ausschank von Alkohol im Rahmen von Bespre­chungen oder Vertrags­ab­schlüssen handelt es sich nach Auffas­sung des Finanz­ge­richts München nicht um gering­fü­gige Aufmerk­sam­keiten, sondern um Bewir­tungs­kosten. Denn Bewir­tung ist jede Darrei­chung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genuss­mit­teln zum sofor­tigen Verzehr. Es kommt nicht darauf an, ob die Bekös­ti­gung der bewir­teten Person im Vorder­grund steht oder die Bewir­tung in erster Linie der Werbung oder der Reprä­sen­ta­tion dient. Von der Abzugs­be­schrän­kung sind alle Aufwen­dungen betroffen, bei denen
ein sachli­cher Zusam­men­hang mit der Bewir­tung (Darrei­chung von Speisen und Getränken) besteht.

Praxis-Beispiel:
Ein selbstän­diger Sachver­stän­diger machte im Jahr 2012 als Bewir­tungs­kosten „Büro“ 2.870,19 € und im Jahr 2013 einen Betrag von 1.238,21 € geltend. Darin war in 2012 ein Betrag von 2.714,40 €
und in 2013 ein Betrag von 830 € für hochwer­tige Alkoho­lika enthalten. Nach Ansicht des Finanz­amts waren die geltend gemachten Aufwen­dungen für Alkohol nach der allge­meinen Verkehrs­auf­fas­sung als nicht angemessen anzusehen und daher nicht als Betriebs­aus­gaben absetzbar. Die Kosten aus den Rechnungen 2012 kürzte das Finanzamt um 50% auf 1.357,20 €. Für das Jahr 2013 seien 100% des Brutto­rech­nungs­be­trags in Höhe von 830 € nicht als Betriebs­aus­gaben anzuer­kennen.

Das Finanz­ge­richt München beurteilt das Ausschenken von alkoho­li­schen Getränken bei einer Bespre­chung im Büro des Unter­neh­mers nicht als bloße Aufmerk­sam­keit, sondern als Bewir­tungs­auf­wand. Eine Bewir­tung liegt nicht nur dann vor, wenn die Darrei­chung von Speisen und/​oder Getränken eindeutig im Vorder­grund steht. Bewir­tung ist - so das Finanz­ge­richt - jede unent­gelt­liche Überlas­sung oder Verschaf­fung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genuss­mit­teln zum sofor­tigen Verzehr. Ergebnis: Die Richter des Finanz­ge­richts München haben entschieden, dass bei Bespre­chungen in den Büroräumen des Unter­neh­mers

  • nur Aufwen­dungen wie Kaffee, Wasser und Kekse als übliche Gesten der Höflich­keit in voller Höhe als Betriebs­aus­gaben (Aufmerk­sam­keiten) verbucht werden dürfen (EStR 4.10 EStH) und
  • das Ausschenken von alkoho­li­schen Getränken nicht zu den Aufmerk­sam­keiten gehört. Es müssen dann die Grund­sätze beachtet werden, die für Bewir­tungs­auf­wen­dungen gelten.

Die Kosten für alkoho­li­sche Getränke, die anläss­lich einer Bespre­chung in einem Büro des Unter­neh­mers getrunken werden, darf der Unter­nehmer nur zu 70% als Betriebs­aus­gaben geltend machen. Damit 70% der Bewir­tungs­auf­wen­dungen den Gewinn mindern dürfen, muss der Unter­nehmer Aufzeich­nungen zum Datum der Bewir­tung, zum Anlass und zu den Teilneh­mern führen und aufbe­wahren (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Zudem müssen die Kosten für die alkoho­li­schen Getränke getrennt von den übrigen Betriebs­aus­gaben gebucht werden (§ 4 Abs. 7 EStG).

Wichtig! Die Diffe­ren­zie­rung zwischen Kaffee, Wasser und anderen nicht­al­ko­ho­li­schen Getränken einer­seits und alkoho­li­schen Getränken anderer­seits, ist bisher noch nicht höchst­rich­ter­lich entschieden worden. Aber, um jegli­ches Risiko zu vermeiden, ist es sinnvoll bei alkoho­li­schen Getränken, alle Aufzeich­nungs­pflichten zu erfüllen, die für Bewir­tungen gelten. Es sollte für die alkoho­li­schen Getränke ein weiteres Bewir­tungs­konto einge­richtet werden. Wenn sich die Beurtei­lung des Finanz­ge­richts München tatsäch­lich durch­setzen sollte, bleibt zumin­dest der Betriebs­aus­ga­ben­abzug zu 70% und der Vorsteu­er­abzug zu 100% erhalten.

Quelle: Finanz­ge­richte | Urteil | FG München, 6 K 2915/17 | 08-03-2021