Plant ein Unter­nehmer eine Betriebs­ver­an­stal­tung, sollte er darauf achten, dass die Kosten für eine Betriebs­ver­an­stal­tung pro Teilnehmer nicht mehr als 110 € (brutto) betragen. Wird die 110 € Grenze je Arbeit­nehmer überschritten, fällt für den überstei­genden Betrag Lohnsteuer an, die auch pauschal mit 25% ermit­telt werden kann. Wesent­lich stärker wirkt sich beim Überschreiten des Grenz­werts jedoch der Wegfall des Vorsteu­er­ab­zugs in voller Höhe aus.

Es kommt somit entschei­dend darauf an, wie viele Personen an der Betriebs­ver­an­stal­tung teilnehmen. Der BFH hat nunmehr entschieden, dass nicht auf die Zahl der geplanten Teilnehmer abzustellen ist, sondern die Zahl der tatsäch­lich teilneh­menden Personen.

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeit­geber lädt 50 Gäste zu einer Betriebs­feier ein. Die Kosten für die Veran­stal­tung betragen 5.000 €. Somit entfallen auf jede Person 100 €. Von den 50 einge­la­denen Gästen haben 10 Personen abgesagt. Die Kosten, die auf jede teilneh­mende Person entfallen, betragen (5.000 € : 40 =) 125 €. Das bedeutet im Ergebnis, dass die Kosten je angemel­deten Teilnehmer (5.000 € : 50 =) 100 € betragen und die Kosten je tatsäch­lich teilneh­mender Person (5000 € : 40 =) 125 €.

Konse­quenzen: Laut BFH ist die Zahl der Personen maßge­bend, die tatsäch­lich teilge­nommen haben, sodass auf jede Person 125 € entfallen. Der überstei­gende Betrag von (125 € - 110 € =) 15 € muss bei jedem teilneh­menden Arbeit­nehmer als Arbeits­lohn erfasst werden, der entweder indivi­duell oder pauschal mit 25% versteuert wird. Aller­dings entfällt insge­samt die Möglich­keit, den Vorsteu­er­abzug aus den Aufwen­dungen geltend zu machen.

Hinweis: Bei einer Betriebs­ver­an­stal­tung lässt sich nie voraus­sagen, ob einzelne Arbeit­nehmer oder Gäste absagen oder einfach nicht erscheinen. Da der BFH auf die Zahl der tatsäch­lich teilneh­menden Personen abstellt, ist es sinnvoll, bei der Planung einen Sicher­heits­puffer einzu­bauen, sodass die Kosten pro Teilnehmer nicht mehr als 110 € (brutto) betragen werden.

Quelle: BFH | Urteil | VI R 31/18 | 28-04-2021