Der Verderb von Waren wird nicht gebucht, weil sich die Gewinn­aus­wir­kung automa­tisch ergibt. Waren- und Materi­al­ein­käufe werden insge­samt als Aufwand gebucht, und zwar auf das Konto "Waren­ein­kauf" oder auf das Konto "Einkauf Roh-, Hilfs- und Betriebs­stoffe". Somit ist auch die Ware, die verdorben ist, von vornherein als Aufwand erfasst. Dasselbe gilt auch für Material, das im Laufe der Zeit unbrauchbar geworden ist.

Der Aufwand, der über die Konten "Waren­ein­kauf" oder "Einkauf Roh-, Hilfs- und Betriebs­stoffe" gebucht wurde,

  • ist und bleibt Aufwand, wenn der Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt wird,
  • wird bei Bilan­zie­rung über den Waren-/Mate­ri­al­be­stand, der zu Beginn und Ende eines Jahres vorhanden war, korri­giert.

Den Waren-/Mate­ri­al­ein­satz (= endgül­tigen Aufwand) für das jewei­lige Jahr erhält man, sobald die Verän­de­rung des Waren-/Mate­ri­al­be­stands berück­sich­tigt wird. 

Der Waren- und Materi­al­be­stand wird durch Inventur ermit­telt. Bei einer Inventur wird der gesamte Bestand am Ende des Jahres durch eine Bestands­auf­nahme erfasst. Die Bestand­auf­nahme von Waren sowie Roh-, Hilfs- und Betriebs­stoffen erfolgt in der Form, dass jeder einzelne Artikel gezählt und in ein Verzeichnis einge­tragen wird. Nicht mehr brauch­bares Material darf nicht mehr mitge­zählt werden. Der tatsäch­liche Waren­ein­satz bzw. Materi­al­ein­satz, in dem auch verdor­bene Waren und nicht mehr verwend­bares Material enthalten sind, ist nach dem folgenden Schema zu ermit­teln:

Materi­al­ein­kauf
+ Materi­al­be­stand vom 1.1.
- Materi­al­be­stand am 31.12. 
= Materi­al­ein­satz (Aufwand)

Praxis-Beispiel:
Ein Lebens­mittel-Einzel­händler muss einen Teil seiner Ware entsorgen, weil sie verdorben ist bzw. das Verfalls­datum abgelaufen ist. Trotz aller Vorsichts­maß­nahmen kann er außerdem nicht verhin­dern, dass Ware gestohlen wird. Der Einzel­händler hat jedoch keine Möglich­keit festzu­stellen, in welchem Umfang Ware aus seinem Geschäft gestohlen wird. Das wäre nur möglich, wenn er jeden Dieb erwischen würde. Das wäre der Ideal­fall, weil dann kein Schwund durch Diebstahl auftreten würde. Da es diesen Ideal­fall aber nicht gibt, stellt sich für den Einzel­händler nun die Frage, wie er Diebstahl und Verderb von Waren in seiner Buchfüh­rung erfassen muss.

Lösung: Der Einzel­händler braucht den Diebstahl und Verderb von Waren nicht zu buchen, weil sich die Gewinn­aus­wir­kung automa­tisch ergibt. Den Waren­ein­satz (= endgül­tigen Waren­auf­wand) für das jewei­lige Jahr erhält ein Unter­nehmer also dann, wenn er die Verän­de­rung des Waren­be­stands berück­sich­tigt. Den Waren­be­stand ermit­telt er durch Inventur. Bei der Inventur wird der gesamte Waren­be­stand am Ende des Jahres durch eine Bestands­auf­nahme erfasst.

Ob der Verbrauch durch Verkauf, Diebstahl oder Verderb erfolgt ist, spielt für die Erfas­sung des Aufwands keine Rolle.

Nur wenn jeder Artikel, den ein Unter­nehmer verkauft, mit seinem Einkaufs­preis erfasst werden könnte, wäre es für ihn nachvoll­ziehbar, wie hoch der Anteil der gestoh­lenen Ware ist. Bei einer Vielzahl kleinerer Artikel wäre das jedoch nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand verbunden und würde letzt­lich keinen Vorteil bei der Ermitt­lung des Betriebs­er­geb­nisses bringen.

Fazit: Waren­schwund, unabhängig davon, wodurch er eintritt, braucht der Unter­nehmer weder festzu­stellen noch muss er den Vorgang verbu­chen (= geklaut wird immer zum Buchwert).

Hinweis: Ware, die verdorben ist, entfernt der Unter­nehmer aus seinen Verkaufs­räumen. Somit hat er die Möglich­keit, den Umfang der Ware festzu­halten, die verdorben ist. Das sollte er auch tun. Für seine Buchfüh­rung braucht er diesen Wert nicht, weil sich die Gewinn­aus­wir­kung automa­tisch ergibt. Wenn aber das Finanzamt den Betrieb prüft und zu dem Ergebnis kommt, dass die Gewinn­spanne unter dem Branchen­durch­schnitt liegt, kann es für den Unter­nehmer sinnvoll sein, die Höhe des Waren­verderbs dokumen­tieren zu können.

Quelle: Sonstige | Sonstige | Fall aus der Praxis | 11-07-2024