Das Finanz­ge­richt hat entschieden, dass Ausgaben für eine Bestattungs­vorsorge nicht als "außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen" gemäß § 33 EStG anerkannt werden können. 

Praxis-Beispiel:
Der Kläger machte einen Betrag von 6.500 € als außer­gewöhnliche Belas­tung geltend, die er im Rahmen eines Bestattungs­vorsorge­vertrags gezahlt hatte. Nach seiner Auffas­sung seien diese Aufwen­dungen steuer­lich abzugs­fähig, weil die Ausgaben mit Beerdigungs­kosten vergleichbar seien, die bei den Erben als außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen berück­sich­tigt werden können.

Das Finanz­ge­richt wies die Klage jedoch ab, da die Aufwen­dungen für eine Bestattungs­vorsorge nicht die Voraus­set­zung der „Zwangs­läu­fig­keit“ erfüllen. Diese Ausgaben sind freiwillig und werden weder durch recht­liche, tatsäch­liche noch sittliche Verpflich­tungen erzwungen. Zudem seien die Kosten für eine eigene Bestattungs­vorsorge nicht außer­ge­wöhn­lich. Das Gericht stellte klar, dass solche Aufwen­dungen als Teil der allge­meinen Lebens­füh­rung gelten und daher nicht unter die Defini­tion von außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tungen fallen.

Außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen setzten eine Belas­tung des Steuer­pflich­tigen auf Grund außer­ge­wöhn­li­cher und dem Grunde und der Höhe nach zwangs­läu­figen Aufwen­dungen voraus. Der Steuer­pflich­tige sei belastet, wenn ihn ein Ereignis in seiner persön­li­chen Lebens­sphäre zu Ausgaben zwinge, die er selbst endgültig zu tragen habe. Der Unter­schied zu Beerdi­gungs­kosten für Angehö­rige liegt darin, dass deren Übernahme in der Regel aus sittli­chen Gründen erfolgt, was bei einer Vorsorge für die eigene Bestat­tung nicht der Fall ist. Das Finanz­ge­richt entschied deshalb, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine steuer­liche Berück­sich­ti­gung dieser Ausgaben hat.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Münster, 10 K 1483/24 E | 22-06-2025