Die Variable F ist ein vom Bundes­mi­nis­te­rium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorge­ge­bener Faktor (siehe auch § 163 Abs. 10 S. 5 SGB VI).

Die Obergrenze für Midijobs beträgt 1.300 €. Für die Berech­nung des Beitrags in der Übergangs­zone (früher: Gleit­zone) wird ein reduzierter Arbeits­lohn zugrunde gelegt, der nicht dem tatsäch­li­chen Arbeits­ent­gelt entspricht. Die Beitrags­ver­tei­lung zwischen Arbeit­geber und Arbeit­nehmer erfolgt in 3 Schritten.

  1. Der Gesamt­bei­trag wird auf Basis des reduzierten beitrags­pflich­tigen Entgelts ermit­telt.
  2. Der Beitrags­an­teil des Arbeit­ge­bers richtet sich nach dem tatsäch­li­chen Arbeits­ent­gelt.
  3. Der Arbeit­neh­mer­an­teil ergibt sich, wenn der Arbeit­ge­ber­an­teil vom Gesamt­bei­trag abgezogen wird.

Die Einstu­fung als Midijobber ist abhängig vom durch­schnitt­li­chen monat­li­chen Arbeits­ent­gelt. Maßge­bend ist zunächst die Situa­tion zu Beginn der Beschäf­ti­gung. Außerdem ist jede dauer­hafte Änderung der Verhält­nisse zu berück­sich­tigen, die für die nächsten 12 Monate mit hinrei­chender Sicher­heit zu erwarten ist. Laufende und einma­lige Einnahmen sind zu addieren und durch 12 zu teilen. Dieser Wert muss über 450 € liegen und darf den Betrag von 1.300 € nicht überschreiten.

Das beitrags­pflich­tige Arbeits­ent­gelt für den Gesamt­so­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trag ist nach der nachfol­genden Formel zu ermit­teln. Für die Jahr 2021 und 2022 ist der Faktor F 0,7509 maßge­bend.

Die Formel lautet wie folgt:
Unter Anwen­dung des Faktors F von 0,7509 lautet die gekürzte Formel für den Übergangs­be­reich, die 2021 und auch 2022 anzuwenden ist, wie folgt:
1,13187648 × AE - 171,439416

Praxis-Beispiel:
Bei einem tatsäch­li­chen Arbeits­ent­gelt von 1.000 € berechnet der Arbeit­geber die niedri­gere Bemes­sungs­grund­lage mit der verkürzten Formel wie folgt:
1,13187648 × 1.000 - 171,439416 = 960,43 €. Das bedeutet, dass bei einem Arbeits­lohn von 1.000 € das beitrags­pflich­tige Entgelt für den Arbeit­nehmer 960,43 € beträgt.

Hinweis: Neben dem Midijob kann problemlos ein Minijob ausgeübt werden. 

Quelle: Sonstige | Gesetz­liche Regelung | § 163 Abs. 10 S. 5 SGB VI | 20-01-2022