Gesetz­liche Kranken­kassen gewähren auf der Grund­lage von § 65a SGB V Geldprä­mien für gesund­heits­be­wusstes Verhalten. Die einkom­men­steu­er­recht­liche Behand­lung dieser Geldprä­mien war bereits mehrfach Gegen­stand höchst­rich­ter­li­cher Entschei­dungen. Um eine verwal­tungs­in­ten­sive Auftei­lung - insbe­son­dere in Fällen pauschaler Ausge­stal­tung der Bonus­mo­delle - im Einzel­fall zu vermeiden, wurde im Wege einer Verwal­tungs­re­ge­lung eine Verein­fa­chungs­re­ge­lung geschaffen (BMF-Schreiben vom 16.1.2021 und vom 7.10.2022). Diese Verwal­tungs­re­ge­lung gilt für Zahlungen, die bis zum 31.12.2024 geleistet wurden. Da sich die Verein­fa­chungs­re­ge­lung in der Praxis bewährt hat, ist sie nunmehr im Jahres­steu­er­ge­setz 2024 gesetz­lich fixiert worden.

Ab dem 1.1.2025 gilt somit Folgendes: Geldprä­mien, die gesetz­liche Kranken­kassen für gesund­heits­be­wusstes Verhalten auf der Grund­lage von § 65a SGB gewähren, gelten bis zu einer Höhe von 150 € pro versi­cherte Person und Beitrags­jahr nicht als Beitrags­er­stat­tung. Bonus­leis­tungen, die diese Summe übersteigen, gelten zukünftig stets als Beitrags­er­stat­tung. Aber: Der Steuer­pflich­tige kann zukünftig auch nachweisen, dass Bonus­zah­lungen in Höhe des überstei­genden Betrages nicht als Beitrags­er­stat­tungen zu quali­fi­zieren sind z. B. bei der Teilnahme an Gesund­heits­pro­grammen.

Quelle:EStG | Gesetz­liche Regelung | § 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 EStG i.d.F. des Jahres­steu­er­ge­setzes 2024 | 02-01-2025