Wird für ein bebautes Grund­stück einen Gesamt­kauf­preis verein­bart, ist es zur Ermitt­lung der Bemes­sungs­grund­lage für die Abschrei­bung erfor­der­lich, dass dieser Gesamt­preis aufzu­teilen ist auf

  • das Gebäude, das der Abnut­zung unter­liegt, sowie
  • auf den nicht abnutz­baren Grund und Boden.

Nur der Kaufpreis­an­teil, der auf das Gebäude entfällt, kann nach § 7 Abs. 4 bis 5b EStG abgeschrieben werden.

Nach der höchst­rich­ter­li­chen Recht­spre­chung ist ein Gesamt­kauf­preis für ein bebautes Grund­stück nicht nach der sogenannten Restwert­me­thode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrs­werte oder Teilwerte auf den Grund und Boden einer­seits sowie das Gebäude anderer­seits aufzu­teilen (vgl. BFH-Urteil vom 10.10.2000 (IX R 86/97, BStBl II 2001, 183). 

Die obersten Finanz­be­hörden von Bund und Ländern stellen eine Arbeits­hilfe zur Verfü­gung, die es unter Berück­sich­ti­gung der höchst­rich­ter­li­chen Recht­spre­chung ermög­licht, in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreis­auf­tei­lung selbst vorzu­nehmen oder die Plausi­bi­lität einer vorlie­genden Kaufpreis­auf­tei­lung zu prüfen. Zusätz­lich steht eine Anlei­tung für die Berech­nung zur Auftei­lung eines Grund­stücks­kauf­preises zur Verfü­gung.

Quelle:Sonstige | Geset­zes­än­de­rung | Neufas­sung der BMF-Arbeits­hilfe vom 24.01.2025 | 23-01-2025