Bei Baumaß­nahmen an einem Gebäude, das nach landes­recht­li­chen Vorschriften ein Baudenkmal ist, können erhöhte Abschrei­bungen in Anspruch genommen werden (§ 7i EStG). Begüns­tigt sind (nachträg­liche) Herstel­lungs­kosten, die zur Erhal­tung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erfor­der­lich sind.

Dass die Voraus­set­zungen für den Denkmal­schutz vorliegen, muss von der zustän­digen Denkmal­be­hörde vorab beschei­nigt werden. Wenn also die Denkmal­be­hörde beschei­nigt, dass die Baumaß­nahmen zur Erhal­tung als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erfor­der­lich sind, kann die erhöhte Abschrei­bung bzw. der entspre­chende Sonder­aus­ga­ben­abzug in Anspruch genommen werden. Soweit während der Bauphase Planän­de­rungen notwendig sind, müssen auch diese mit der Denkmal­be­hörde abstimmt werden. Wird die vorhe­rige Abstim­mung unter­lassen, kann sie nicht nachholt oder durch eine nachträg­liche Erlaubnis ersetzt werden.

Aber! Für Baumaß­nahmen zur Besei­ti­gung der infolge der Flutka­ta­strophe vom Juli 2021 entstan­denen Schäden an einem Gebäude oder Gebäu­de­teil, das nach den jewei­ligen landes­recht­li­chen Vorschriften ein Baudenkmal ist, die nach Art und Umfang zur Erhal­tung des Gebäudes oder Gebäu­de­teils als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erfor­der­lich sind, bedarf es keiner vorhe­rigen Abstim­mung, wenn

  • nach Landes­recht eine vorhe­rige Geneh­mi­gung oder Erlaubnis durch eine Anzei­ge­pflicht ersetzt wurde und die Baumaß­nahmen der nach Landes­recht zustän­digen oder von der Landes­re­gie­rung bestimmten Stelle vor Beginn schrift­lich angezeigt wurden und
  • mit den Baumaß­nahmen bis zum Ablauf des 31.12.2022 begonnen wurde.

Das gilt entspre­chend für die Besei­ti­gung von Schäden an einem zu eigenen Wohnzwe­cken genutzten Baudenkmal, wenn diese durch die Flutka­ta­strophe vom Juli 2021 entstanden sind (§ 10f Absatz 2 EStG).

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 1 - S 2253/21/10002 :009 | 13-10-2021