Fährt ein Arbeit­nehmer von seiner Wohnung zur Betriebs­stätte seines Arbeit­ge­bers und von dort mit einem Beför­de­rungs­mittel des Arbeit­ge­bers zusammen mit anderen Arbeit­neh­mern zur Einsatz­stelle, kommt es darauf an, ob der Arbeit­nehmer an der Betriebs­stätte seines Arbeit­ge­bers seine erste Tätig­keits­stätte hat.

Es sind folgende Varianten denkbar:

  • Der Arbeit­geber bestimmt seine Betriebs­tätte als erste Tätig­keits­stätte seines Arbeit­neh­mers. Der Arbeit­nehmer ist verpflichtet, die Betriebs­stätte seines Arbeit­ge­bers aufzu­su­chen und wird von dort zusammen mit anderen Arbeit­neh­mern zur Baustelle trans­por­tiert. Durch die Anord­nung des Arbeit­ge­bers wird die Betriebs­stätte zur ersten Tätig­keits­stätte, sodass die Fahrten des Arbeit­neh­mers zur Betriebs­stätte mit der Entfer­nungs­pau­schale anzusetzen sind.
  • Der Arbeit­nehmer ist verpflichtet, sich arbeits­täg­lich an einem bestimmten Treff­punkt einzu­finden, der (weil es sich nicht um eine ortsfeste Einrich­tung handelt) den Begriff einer ersten Tätig­keits­stätte nicht erfüllt. Bei der Fahrt von der Wohnung zum Treff­punkt handelt es sich deshalb um Fahrten im Zusam­men­hang mit einer auswär­tigen Tätig­keit, für die aber nur die Entfer­nungs­pau­schale beansprucht werden kann.

Für Strecken mit steuer­freier Sammel­be­för­de­rung darf die Entfer­nungs­pau­schale nicht angesetzt werden. Das gilt sowohl bei unent­gelt­li­cher als auch bei verbil­ligter Sammel­be­för­de­rung. Im Fall der verbil­ligten Sammel­be­för­de­rung sind die Aufwen­dungen des Arbeit­neh­mers jedoch in tatsäch­li­cher Höhe als Werbungs­kosten abzugs­fähig. Entspre­chendes gilt für eine Sammel­be­för­de­rung bei einer Einsatz­wech­sel­tä­tig­keit, und zwar unabhängig davon, wie weit die jewei­lige Einsatz­stelle von der Wohnung des Arbeit­neh­mers entfernt ist.

Quelle: EStG | Gesetz­liche Regelung | § 9 Abs. 1 Nr. 4a | 15-08-2024