Der Ausfuhr­nach­weis durch Belege mit einer Bestä­ti­gung der Grenz­zoll­stelle oder der Abgangs­stelle ist nicht immer möglich oder zumutbar. Das kann z. B. bei der Ausfuhr von Gegen­ständen im Reise­ver­kehr an Flughäfen, an denen die Zollver­wal­tung nicht im gesamten Transit- bzw. Sicher­heits­be­reich präsent ist, durch die Kurier- und Poststelle des Auswär­tigen Amts oder durch Trans­port­mittel der Bundes­wehr oder der Statio­nie­rungs­truppen der Fall sein. Der Unter­nehmer kann den Ausfuhr­nach­weis dann auch durch andere Belege führen. Als Ersatz­be­lege können insbe­son­dere Beschei­ni­gungen amtli­cher Stellen der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land anerkannt werden. Amtliche Stellen der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land im Bestim­mungs­land können aber keine Ausfuhr­be­schei­ni­gungen für Kraft­fahr­zeuge erteilen.

Das BMF hat nun mitge­teilt, dass grund­sätz­lich Beschei­ni­gungen des Auswär­tigen Amts oder des Bundes­amts für Auswär­tige Angele­gen­heiten einschließ­lich der diplo­ma­ti­schen oder konsu­la­ri­schen Vertre­tungen der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land im Bestim­mungs­land anzuer­kennen sind.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | III C 3 - S 7134/21/10004 :001 | 26-09-2021