Wird eine Kapital­for­de­rung, die nach dem 31.12.2008 begründet wurde und deren Kapital­erträge nach dem 31.12.2008 zugeflossen sind, ganz oder teilweise unein­bring­lich, führt dies zu einem Verlust, der steuer­lich anzuer­kennen ist. Eine Kapital­for­de­rung ist unein­bring­lich, wenn der Gläubiger keine Möglich­keit hat, seinen Anspruch auf gesetz­lich zuläs­sigem Weg durch­zu­setzen. Davon ist z. B. dann auszu­gehen, wenn das Insol­venz­ver­fahren mangels Masse abgelehnt wurde. Die bloße Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens über das Vermögen des Schuld­ners allein reicht noch nicht aus.

Veräu­ße­rungs­ver­lust ist der Unter­schied zwischen den Einnahmen aus der Rückzah­lung nach Abzug der Aufwen­dungen, die im unmit­tel­baren sachli­chen Zusam­men­hang mit dem Ausfall der Kapital­for­de­rung stehen und den Anschaf­fungs­kosten der Kapital­for­de­rung.

Praxis-Beispiel:
Der Steuer­pflich­tige schloss mit einer Kapital­an­la­ge­firma im Jahr 2019 einen Vertrag über 20.000 € ab, den er an die Kapital­an­la­ge­firma gezahlt hat. Die Kapital­an­la­ge­firma täuschte dem Steuer­pflich­tigen die Anlage seines Kapitals in Anleihen vor. Der Steuer­pflich­tige sollte hierfür eine jährlich nachschüssig zu zahlende Rendite zwischen 7% bis 9% des Anlage­be­trages erhalten. Im Jahr 2020 wurde dem Steuer­pflich­tigen für das Jahr 2019 eine fällige und zur Auszah­lung bereit­ste­hende Schein­ren­dite in Höhe von 800 € in den Büchern der Kapital­an­la­ge­firma gutge­schrieben. Zu diesem Zeitpunkt war die Kapital­an­la­ge­firma noch leistungs­fähig und leistungs­be­reit. Im Jahr 2021 kam es zum Zusam­men­bruch des Schnee­ball­sys­tems und es stand fest, dass mit einer Kapital­rück­zah­lung nicht zu rechnen ist, die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens war mangels Masse abgelehnt worden.

Lösung: Im Jahr 2020 erzielt der Steuer­pflich­tige Kapital­ein­künfte in Höhe von 800 €, die zu besteuern sind. Die Wieder­an­lage der Schein­ren­dite führt zu Anschaf­fungs­kosten einer Kapital­for­de­rung. Im Jahr 2021 kann ein Veräu­ße­rungs­ver­lust in Höhe von 20.800 € steuer­lich berück­sich­tigt werden (Kapital­aus­zah­lung 0 € abzüg­lich Anschaf­fungs­kosten 20.800 €). Im Jahr 2021 sind davon wegen des einge­schränkten Verlust­aus­gleichs 20.000 € zu berück­sich­tigen und 800 € geson­dert festzu­stellen (§ 20 Absatz 6 Satz 6 EStG).

Die Verrech­nung von Verlusten, die aufgrund der Unein­bring­lich­keit einer Kapital­for­de­rung entstanden sind, ist auf 20.000 € begrenzt. Soweit diese Verluste nicht verrechnet werden dürfen, können sie auf Folge­jahre übertragen werden. Die Verrech­nung darf auch in den Folge­jahren nur mit Einkünften aus Kapital­ver­mögen erfolgen. Die Verrech­nung ist in den Folge­jahren ebenfalls auf jeweils 20.000 € pro Jahr begrenzt. Anwen­dung: Die Begren­zung der Verlust­ver­rech­nung bei der Unein­bring­lich­keit einer Kapital­for­de­rung ist erstmals auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 entstehen.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 1 - S 2252/19/10003 :002 | 02-06-2021