Wird eine Kapitalforderung, die nach dem 31.12.2008 begründet wurde und deren Kapitalerträge nach dem 31.12.2008 zugeflossen sind, ganz oder teilweise uneinbringlich, führt dies zu einem Verlust, der steuerlich anzuerkennen ist. Eine Kapitalforderung ist uneinbringlich, wenn der Gläubiger keine Möglichkeit hat, seinen Anspruch auf gesetzlich zulässigem Weg durchzusetzen. Davon ist z. B. dann auszugehen, wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wurde. Die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners allein reicht noch nicht aus.
Veräußerungsverlust ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Rückzahlung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Ausfall der Kapitalforderung stehen und den Anschaffungskosten der Kapitalforderung.
Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige schloss mit einer Kapitalanlagefirma im Jahr 2019 einen Vertrag über 20.000 € ab, den er an die Kapitalanlagefirma gezahlt hat. Die Kapitalanlagefirma täuschte dem Steuerpflichtigen die Anlage seines Kapitals in Anleihen vor. Der Steuerpflichtige sollte hierfür eine jährlich nachschüssig zu zahlende Rendite zwischen 7% bis 9% des Anlagebetrages erhalten. Im Jahr 2020 wurde dem Steuerpflichtigen für das Jahr 2019 eine fällige und zur Auszahlung bereitstehende Scheinrendite in Höhe von 800 € in den Büchern der Kapitalanlagefirma gutgeschrieben. Zu diesem Zeitpunkt war die Kapitalanlagefirma noch leistungsfähig und leistungsbereit. Im Jahr 2021 kam es zum Zusammenbruch des Schneeballsystems und es stand fest, dass mit einer Kapitalrückzahlung nicht zu rechnen ist, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens war mangels Masse abgelehnt worden.
Lösung: Im Jahr 2020 erzielt der Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte in Höhe von 800 €, die zu besteuern sind. Die Wiederanlage der Scheinrendite führt zu Anschaffungskosten einer Kapitalforderung. Im Jahr 2021 kann ein Veräußerungsverlust in Höhe von 20.800 € steuerlich berücksichtigt werden (Kapitalauszahlung 0 € abzüglich Anschaffungskosten 20.800 €). Im Jahr 2021 sind davon wegen des eingeschränkten Verlustausgleichs 20.000 € zu berücksichtigen und 800 € gesondert festzustellen (§ 20 Absatz 6 Satz 6 EStG).
Die Verrechnung von Verlusten, die aufgrund der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung entstanden sind, ist auf 20.000 € begrenzt. Soweit diese Verluste nicht verrechnet werden dürfen, können sie auf Folgejahre übertragen werden. Die Verrechnung darf auch in den Folgejahren nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen erfolgen. Die Verrechnung ist in den Folgejahren ebenfalls auf jeweils 20.000 € pro Jahr begrenzt. Anwendung: Die Begrenzung der Verlustverrechnung bei der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung ist erstmals auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 entstehen.