Der endgül­tige Ausfall einer Kapital­for­de­rung in der privaten Vermö­gens­sphäre führt nach Einfüh­rung der Abgel­tung­s­teuer zu einem steuer­lich anzuer­ken­nenden Verlust. Der Verlust kann erst dann berück­sich­tigt werden, wenn endgültig feststeht, dass der Schuldner keine (weiteren) Zahlungen mehr leisten wird. Bei einer insol­venz­freien Auflö­sung einer Kapital­ge­sell­schaft kann davon regel­mäßig erst bei Abschluss der Liqui­da­tion ausge­gangen werden (sofern sich nicht aus beson­deren Umständen ausnahms­weise etwas anderes ergibt).

Praxis-Beispiel:
Der Kläger war allei­niger Gesell­schafter und Geschäfts­führer der im Jahr 1993 gegrün­deten GmbH mit einem Stamm­ka­pital von 50.000 DM. Der Kläger und seine Ehefrau gewährten der Gesell­schaft Darlehen, und zwar am 1.8.2010 und am 1.8.2011 über jeweils 10.000 €, am 10.1.2012 über 128.000 €, am 28.6.2013 über 40.000 € und am 4.11.2013 über 10.000 €. Die nicht besicherten Darlehen waren jeweils mit 5% p.a. (endfällig) zu verzinsen. Durch Gesell­schaf­ter­be­schluss vom 15.12.2014 wurde die GmbH zum 31.12.2014 aufge­löst; die Auflö­sung wurde am 15.1.2015 im Handels­re­gister einge­tragen. Nach Beendi­gung der Liqui­da­tion wurde die GmbH am 7.4.2016 gelöscht.
Das Darlehen über 130.000 € wurde in der Zeit vom 14.04. bis zum 21.11.2014 zu rund 60% zurück­ge­zahlt; offen blieb ein Betrag in Höhe von 51.234,17 €. Eine Rückzah­lung auf die im Jahr 2013 gewährten Darlehen unter­blieb jedoch. Die rückstän­digen Zinsen für die Darlehen beliefen sich auf 20.279,58 €.

Das Finanzamt berück­sich­tigte den Ausfall der Darle­hens­for­de­rung nicht, soweit sie auf die Ehefrau entfielen. Das Finanz­ge­richt hat den Ausfall der Darle­hens­for­de­rung aus dem Darlehen vom 10.01.2012 in Höhe von 51.234 € (hälftig) als Verlust der Ehefrau bei den Einkünften aus Kapital­ver­mögen berück­sich­tigt. Das Finanzamt hat dagegen Revision einge­legt.

Der BFH hat entschieden, dass das Finanz­ge­richt den Ausfall der Darle­hens­for­de­rung aus dem Darlehen vom 10.01.2012 in Höhe von 51.234 € zu Recht (hälftig) als Verlust der Ehefrau bei den Einkünften aus Kapital­ver­mögen berück­sich­tigt. Zu den Einkünften aus Kapital­ver­mögen gehört auch der Gewinn aus der Veräu­ße­rung von sonstigen Kapital­for­de­rungen jeder Art. Dabei gilt als Veräu­ße­rung auch die Einlö­sung, Rückzah­lung, Abtre­tung oder verdeckte Einlage in eine Kapital­ge­sell­schaft. Gewinn ist der Unter­schied zwischen den Einnahmen aus der Veräu­ße­rung nach Abzug der Aufwen­dungen, die im unmit­tel­baren sachli­chen Zusam­men­hang mit dem Veräu­ße­rungs­ge­schäft stehen, und den Anschaf­fungs­kosten.

Der endgül­tige Ausfall einer Kapital­for­de­rung in der privaten Vermö­gens­sphäre führt nach Einfüh­rung der Abgel­tung­s­teuer zu einem steuer­lich anzuer­ken­nenden Verlust. Wegen der Gleich­stel­lung der Rückzah­lung mit dem Tatbe­stand der Veräu­ße­rung einer Kapital­for­de­rung folgt, dass auch eine endgültig ausblei­bende Rückzah­lung zu einem Verlust führen kann. Wirtschaft­lich betrachtet macht es keinen Unter­schied, ob der Steuer­pflich­tige die Forde­rung noch kurz vor dem Ausfall zu Null veräu­ßert, oder ob er sie - weil er keinen Käufer findet oder auf eine Quote hofft - behält. In beiden Fällen erleidet der Steuer­pflich­tige eine Einbuße seiner wirtschaft­li­chen Leistungs­fä­hig­keit, die die gleiche steuer­liche Berück­sich­ti­gung finden muss.

Quelle: BFH | Urteil | IX R 5/20 | 26-10-2020